Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
1.Ziffer eins„Berichtswesen“: Sämtliche Regelungen, Einrichtungen, Maßnahmen, Daten und Prozesse einer Krankenanstalt zur Erstellung, Aufbereitung, Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über den Betrieb und die geschäftliche Entwicklung der Krankenanstalt in Form von internen und externen Berichten.
2.Ziffer 2„Krankenanstalten-Berichtswesen“: Ein spezieller Teil des gesamten Berichtswesens einer Krankenanstalt.
3.Ziffer 3„Krankenanstalten-Berichtssystem“: Eine dem Informationszweck und -bedarf angepasste, geordnete Struktur von bestimmten Berichten einer Krankenanstalt bzw. der krankenanstaltenübergeordneten Ebene.
4.Ziffer 4„Berichte“: Unter einer internen oder externen Zwecksetzung zusammengefasste Informationen für interne (interne Berichte) oder externe (externe Berichte) Adressaten.
5.Ziffer 5„Berichts-Handbuch“: Das vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebene „Handbuch zum Krankenanstalten-Berichtswesen landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten“
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 KRBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 KRBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 KRBV