§ 5 KRBV Geschäftsjahr

KRBV - Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Der Rechnungsabschluss ist in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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