§ 6 KlimaticketG Vollziehung

KlimaticketG - Klimaticketgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 1 Abs. 2 und Abs. 4, 2 Z 1 und 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 5, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Paragraphen eins, Absatz 2 und Absatz 4, 2, Ziffer eins und 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

In Kraft seit 15.04.2021 bis 31.12.9999
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