Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Mittel gemäß § 2 sind insbesondere zu verwenden für Die Mittel gemäß Paragraph 2, sind insbesondere zu verwenden für
1.Ziffer einsKosten der Abgeltungen an örtliche Behörden im Sinne des Art. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 1 des europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;Kosten der Abgeltungen an örtliche Behörden im Sinne des Artikel 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, Amtsblatt Nummer L 315 vom 3.12.2007 Seite 1 des europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;
2.Ziffer 2Kosten der Abgeltungen an die Betreiberinnen bzw. Betreiber von Verkehrsdiensten im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;
3.Ziffer 3die Kosten für weitere vertriebliche und tarifliche Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Evaluierung der Wirksamkeit.
In Kraft seit 15.04.2021 bis 31.12.9999
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