Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Regelung zur Anerkennung des bundesweit gültigen Klimatickets sowie die Abgeltung erfolgen hinsichtlich
1.Ziffer einsVerkehrsverbundorganisationsgesellschaften, Gebietskörperschaften und Personenverkehrsunternehmen, welche vorwiegend den Verkehrsbedarf innerhalb eines Stadtgebietes gemäß § 2 Abs. 1 Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, befriedigen, im Wege von vertraglichen Vereinbarungen undVerkehrsverbundorganisationsgesellschaften, Gebietskörperschaften und Personenverkehrsunternehmen, welche vorwiegend den Verkehrsbedarf innerhalb eines Stadtgebietes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,, befriedigen, im Wege von vertraglichen Vereinbarungen und
2.Ziffer 2erlösverantwortlicher Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie kommerzieller Personenverkehrsunternehmen ausgenommen jener Personenverkehrsunternehmen gemäß Z 1 im Wege einer Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.erlösverantwortlicher Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie kommerzieller Personenverkehrsunternehmen ausgenommen jener Personenverkehrsunternehmen gemäß Ziffer eins, im Wege einer Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers gemäß Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,.
In Kraft seit 15.04.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 KlimaticketG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 KlimaticketG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 KlimaticketG