§ 2 KlimaticketG Finanzierung

KlimaticketG - Klimaticketgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die zur Umsetzung des bundesweit gültigen Klimatickets erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

  1. 1.Ziffer einsZuwendungen des Bundes nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel;
  2. 2.Ziffer 2Einnahmen aus dem Verkauf von Jahresnetzkarten, die zweckgebunden für Zwecke gemäß § 3 zu verwenden sind.Einnahmen aus dem Verkauf von Jahresnetzkarten, die zweckgebunden für Zwecke gemäß Paragraph 3, zu verwenden sind.
In Kraft seit 15.04.2021 bis 31.12.9999
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