Gesamte Rechtsvorschrift KlimaticketG

Klimaticketgesetz

KlimaticketG
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 KlimaticketG Zweck


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Schaffung der Rahmenbedingungen zur Umsetzung einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket).
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Geltungsbereich und die Tarifbestimmungen gemäß § 4 Z 2 des bundesweit gültigen Klimatickets erlassen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Geltungsbereich und die Tarifbestimmungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, des bundesweit gültigen Klimatickets erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Durch die Verordnung gemäß Abs. 2 kann der räumliche, verkehrliche, persönliche und zeitliche Geltungsbereich des bundesweit gültigen Klimatickets sowie die Tarifgestaltung, insbesondere Preise, Kundengruppen und Geschäftsbedingungen für den Erwerb des bundesweit gültigen Klimatickets, bestimmt werden.Durch die Verordnung gemäß Absatz 2, kann der räumliche, verkehrliche, persönliche und zeitliche Geltungsbereich des bundesweit gültigen Klimatickets sowie die Tarifgestaltung, insbesondere Preise, Kundengruppen und Geschäftsbedingungen für den Erwerb des bundesweit gültigen Klimatickets, bestimmt werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich, erstmals ab 1.Jänner 2025, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Preise des bundesweit gültigen Klimatickets mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden.

§ 2 KlimaticketG Finanzierung


Die zur Umsetzung des bundesweit gültigen Klimatickets erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

  1. 1.Ziffer einsZuwendungen des Bundes nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel;
  2. 2.Ziffer 2Einnahmen aus dem Verkauf von Jahresnetzkarten, die zweckgebunden für Zwecke gemäß § 3 zu verwenden sind.Einnahmen aus dem Verkauf von Jahresnetzkarten, die zweckgebunden für Zwecke gemäß Paragraph 3, zu verwenden sind.

§ 3 KlimaticketG Verwendung der Mittel


Die Mittel gemäß § 2 sind insbesondere zu verwenden für Die Mittel gemäß Paragraph 2, sind insbesondere zu verwenden für

  1. 1.Ziffer einsKosten der Abgeltungen an örtliche Behörden im Sinne des Art. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 1 des europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;Kosten der Abgeltungen an örtliche Behörden im Sinne des Artikel 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, Amtsblatt Nummer L 315 vom 3.12.2007 Seite 1 des europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;
  2. 2.Ziffer 2Kosten der Abgeltungen an die Betreiberinnen bzw. Betreiber von Verkehrsdiensten im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;
  3. 3.Ziffer 3die Kosten für weitere vertriebliche und tarifliche Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Evaluierung der Wirksamkeit.

§ 4 KlimaticketG Anerkennung und Abgeltung


Die Regelung zur Anerkennung des bundesweit gültigen Klimatickets sowie die Abgeltung erfolgen hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einsVerkehrsverbundorganisationsgesellschaften, Gebietskörperschaften und Personenverkehrsunternehmen, welche vorwiegend den Verkehrsbedarf innerhalb eines Stadtgebietes gemäß § 2 Abs. 1 Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, befriedigen, im Wege von vertraglichen Vereinbarungen undVerkehrsverbundorganisationsgesellschaften, Gebietskörperschaften und Personenverkehrsunternehmen, welche vorwiegend den Verkehrsbedarf innerhalb eines Stadtgebietes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,, befriedigen, im Wege von vertraglichen Vereinbarungen und
  2. 2.Ziffer 2erlösverantwortlicher Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie kommerzieller Personenverkehrsunternehmen ausgenommen jener Personenverkehrsunternehmen gemäß Z 1 im Wege einer Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.erlösverantwortlicher Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie kommerzieller Personenverkehrsunternehmen ausgenommen jener Personenverkehrsunternehmen gemäß Ziffer eins, im Wege einer Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers gemäß Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,.

§ 5 KlimaticketG Befreiung von Abgaben


  1. (1)Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  2. (2)Absatz 2,Die Tätigkeiten des Bundes zur Umsetzung des bundesweit gültigen Klimatickets sind von der Körperschaftsteuer befreit.

§ 6 KlimaticketG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 1 Abs. 2 und Abs. 4, 2 Z 1 und 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 5, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Paragraphen eins, Absatz 2 und Absatz 4, 2, Ziffer eins und 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

§ 7 KlimaticketG In-Kraft-Treten


Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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