§ 1 KlimaticketG Zweck

KlimaticketG - Klimaticketgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Schaffung der Rahmenbedingungen zur Umsetzung einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket).
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Geltungsbereich und die Tarifbestimmungen gemäß § 4 Z 2 des bundesweit gültigen Klimatickets erlassen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Geltungsbereich und die Tarifbestimmungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, des bundesweit gültigen Klimatickets erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Durch die Verordnung gemäß Abs. 2 kann der räumliche, verkehrliche, persönliche und zeitliche Geltungsbereich des bundesweit gültigen Klimatickets sowie die Tarifgestaltung, insbesondere Preise, Kundengruppen und Geschäftsbedingungen für den Erwerb des bundesweit gültigen Klimatickets, bestimmt werden.Durch die Verordnung gemäß Absatz 2, kann der räumliche, verkehrliche, persönliche und zeitliche Geltungsbereich des bundesweit gültigen Klimatickets sowie die Tarifgestaltung, insbesondere Preise, Kundengruppen und Geschäftsbedingungen für den Erwerb des bundesweit gültigen Klimatickets, bestimmt werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich, erstmals ab 1.Jänner 2025, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Preise des bundesweit gültigen Klimatickets mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden.
In Kraft seit 15.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 KlimaticketG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 KlimaticketG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 KlimaticketG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 KlimaticketG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 KlimaticketG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KlimaticketG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 KlimaticketG