Anl. 1 KKG-MMV

KKG-MMV - KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026

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[1 – Kreditkäufer

2 – Vertreter des Kreditkäufers gemäß § 18 KKG]2 – Vertreter des Kreditkäufers gemäß Paragraph 18, KKG]

OeNB-Identnummer

 

Rechtsträgerkennung (LEI)

 

  1. 1.Ziffer eins
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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§ 7 KKG-MMV
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