§ 6 KKG-MMV Übergangs- und Schlussbestimmungen

KKG-MMV - KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Verweise

Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung sowie in der Anlage dazu gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG, BGBl. I Nr. 6/2025, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;
  2. 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2023 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1215, ABl. Nr. L 2025/1215 vom 25.06.2025;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2023 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1215, ABl. Nr. L 2025/1215 vom 25.06.2025;
  3. 3.Ziffer 3soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2402 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/557, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 1;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2402 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 28.12.2017 Seite 35, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/557, Amtsblatt Nummer L 116 vom 06.04.2021 Seite 1;
  4. 4.Ziffer 4soweit auf Bestimmungen der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.soweit auf Bestimmungen der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2010,, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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