§ 1 KKG-MMV Allgemeine Vorschriften

KKG-MMV - KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zweck

Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Informationen gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 KKG und der Festlegung der Inhalte, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung der Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, KKG und der Festlegung der Inhalte, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung der

  1. 1.Ziffer einsMeldungen zu Informationen aufgrund von § 15 Abs. 2 KKG undMeldungen zu Informationen aufgrund von Paragraph 15, Absatz 2, KKG und
  2. 2.Ziffer 2Anzeigen zu Informationen aufgrund von § 19 Abs. 2 KKG.Anzeigen zu Informationen aufgrund von Paragraph 19, Absatz 2, KKG.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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