Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Informationen gemäß § 15 Abs. 2 KKG sind von Kreditinstituten gemäß § 3 Z 1 KKG (CRR-Kreditinstitute),Die Informationen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, KKG sind von Kreditinstituten gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, KKG (CRR-Kreditinstitute),
1.Ziffer einsdie ihren Sitz im Inland haben oder die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden und
2.Ziffer 2die die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen,
entsprechend der Anlage zu gliedern.
(2)Absatz 2,Die Informationen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 KKG sind von Kreditkäufern oder, falls vorhanden, ihren jeweiligen Vertretern gemäß § 18 KKG, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst weiter übertragen, entsprechend der Anlage zu gliedern.Die Informationen gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 KKG sind von Kreditkäufern oder, falls vorhanden, ihren jeweiligen Vertretern gemäß Paragraph 18, KKG, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst weiter übertragen, entsprechend der Anlage zu gliedern.
(3)Absatz 3,Die gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 KKG erforderlichen Informationen entsprechen den Transparenzvorschriften gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/2402.Die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, KKG erforderlichen Informationen entsprechen den Transparenzvorschriften gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/2402.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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