§ 3 KKG-MMV Meldetechnische Bestimmungen

KKG-MMV - KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro jeweils auf die zweite Nachkommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.

In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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