Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.Die Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung (§ 1 Abs. 1 Z 19 FMA-IPV) an die FMA zu übermitteln.Die Mitteilungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, FMA-IPV) an die FMA zu übermitteln.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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