Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Antragsberechtigt für Rufnummern gemäß § 80 sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 80 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 80 nachvollziehbar hervorgeht, sowie Dienstleister.Antragsberechtigt für Rufnummern gemäß Paragraph 80, sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß Paragraph 80, erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 80, nachvollziehbar hervorgeht, sowie Dienstleister.
(2)Absatz 2,Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis in den Bereichen 800, 810, 820 und 821 maximal 5.000 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken mit sechsstelligen Teilnehmernummern zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis in den Bereichen 800, 810, 820 und 821 maximal 5.000 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken mit sechsstelligen Teilnehmernummern zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003 zuzuteilen sind.
(3)Absatz 3,Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis im Bereich 828 in Rufnummernblöcken maximal 200 Rufnummern mit fünfstelligen Teilnehmernummern beginnend mit der Ziffer 2 zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis im Bereich 828 in Rufnummernblöcken maximal 200 Rufnummern mit fünfstelligen Teilnehmernummern beginnend mit der Ziffer 2 zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003 zuzuteilen sind.
(4)Absatz 4,Für Dienstleister bleibt § 12 unberührt, § 11 gilt mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 100 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken zuzuteilen sind. Die Länge der Teilnehmernummer bestimmt sich nach den Abs. 2 und 3.Für Dienstleister bleibt Paragraph 12, unberührt, Paragraph 11, gilt mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 100 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken zuzuteilen sind. Die Länge der Teilnehmernummer bestimmt sich nach den Absatz 2 und 3,
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
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