Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Antragsberechtigt für Rufnummern gemäß § 86 sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 86 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 86 nachvollziehbar hervorgeht, sowie Dienstleister.Antragsberechtigt für Rufnummern gemäß Paragraph 86, sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß Paragraph 86, erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 86, nachvollziehbar hervorgeht, sowie Dienstleister.
(2)Absatz 2,Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis in den Bereichen 900, 930 und 939 maximal 5.000 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis in den Bereichen 900, 930 und 939 maximal 5.000 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003 zuzuteilen sind.
(3)Absatz 3,Für Dienstleister bleibt in den Bereichen 900, 930 und 939 § 12 unberührt, § 11 gilt mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 100 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken zuzuteilen sind.Für Dienstleister bleibt in den Bereichen 900, 930 und 939 Paragraph 12, unberührt, Paragraph 11, gilt mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 100 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken zuzuteilen sind.
(4)Absatz 4,Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis in den Bereichen 901 und 931 maximal 300 Rufnummern pro Bereichskennzahl und Entgeltstufe in Rufnummernblöcken zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis in den Bereichen 901 und 931 maximal 300 Rufnummern pro Bereichskennzahl und Entgeltstufe in Rufnummernblöcken zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003 zuzuteilen sind.
(5)Absatz 5,Für Dienstleister bleibt in den Bereichen 901 und 931 § 12 unberührt, § 11 gilt mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 10 Rufnummern pro Bereichskennzahl und Entgeltstufe in Rufnummernblöcken zuzuteilen sind.Für Dienstleister bleibt in den Bereichen 901 und 931 Paragraph 12, unberührt, Paragraph 11, gilt mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 10 Rufnummern pro Bereichskennzahl und Entgeltstufe in Rufnummernblöcken zuzuteilen sind.
(6)Absatz 6,In den Bereichen 901 und 931 sind nur Teilnehmernummern mit den ersten beiden Ziffern gleich 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 20, 30, 40, 50, 60, 70, 80, 90 zuzuteilen.
(7)Absatz 7,Rufnummern gemäß § 86, die Gegenstand eines anhängigen Widerrufsverfahrens nach § 68 TKG 2003 oder eines anhängigen Aufsichtsverfahrens gemäß § 91 TKG 2003 sind, dürfen nicht zugeteilt werden.Rufnummern gemäß Paragraph 86,, die Gegenstand eines anhängigen Widerrufsverfahrens nach Paragraph 68, TKG 2003 oder eines anhängigen Aufsichtsverfahrens gemäß Paragraph 91, TKG 2003 sind, dürfen nicht zugeteilt werden.
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
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