Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 75 und § 78 Abs. 2 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 75 und § 78 Abs. 2 nachvollziehbar hervorgeht.Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß Paragraph 75 und Paragraph 78, Absatz 2, erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 75 und Paragraph 78, Absatz 2, nachvollziehbar hervorgeht.
(2)Absatz 2,Weiters ist der Nachweis der erfolgten Delegation der zur beantragten Rufnummer korrespondierenden ENUM-Domain zu erbringen und eine Kurzbeschreibung der in Zusammenhang mit der zur Rufnummer korrespondierenden ENUM-Domain geplanten Dienste, die keine Kommunikationsdienste sind, vorzulegen.
(3)Absatz 3,Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 5.000 Rufnummern zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 5.000 Rufnummern zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003 zuzuteilen sind.
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
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