§ 9a K-WFG Ermittlung und Verarbeitung von Daten

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.11.2024

Der Fonds ist befugt, personen- und unternehmensbezogene Daten von Förderungswerbern zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Verwendung und zur Sicherung der Rückzahlung zu verarbeiten. Die Übermittlung dieser Daten an Organe des Bundes und der Europäischen Union gemäß § 7 sowie an die Landesregierung zum Zweck der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist zulässig. Dies gilt auch für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 4, zur Darstellung der gewährten Förderungen in der Transparenzdatenbank gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, sowie sonstiger gesetzlich vorgesehener Offenlegungspflichten.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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