§ 14 K-WFG

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.11.2024

§ 14

Beschränkung der Vertretungsbefugnis

 

(1) Der Vorstand ist dem Fonds gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung des Fonds oder das Kuratorium für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde ergeben.

 

(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam.

In Kraft seit 15.04.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 K-WFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 K-WFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 K-WFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 K-WFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 K-WFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 K-WFG
§ 15 K-WFG