§ 15 K-WFG Wettbewerbsverbot

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung des Kuratoriums weder ein Handelsgewerbe betreiben noch mit Unternehmungen, denen der Fonds Förderungen gewährt, noch im Geschäftszweig des Fonds für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Einwilligung des Kuratoriums auch nicht an einer fremden Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.

(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen dieses Verbot, so kann der Fonds Schadenersatz fordern.

In Kraft seit 01.04.2014 bis 31.12.9999
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