§ 25 K-WFG

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 25

Satzung

 

(1) Die Satzung des Fonds bildet sein Verbandsstatut.

 

(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.

 

(3) Die Landesregierung hat die Satzung und ihre Änderungen in der "Kärntner Landeszeitung" zu verlautbaren. Diese erlangen, sofern in der Satzung oder ihren Änderungen nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.

In Kraft seit 15.04.1993 bis 31.12.9999
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