§ 29 K-WFG

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 29

Personal des Fonds

 

(1) Die Bediensteten des Fonds unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation des Fonds ihrem jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.

 

(2) Der Vorstand darf Bedienstete des Fonds nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.

 

(3) Der Vorstand ist gegenüber den Landesbediensteten, die beim Fonds den Dienst verrichten, mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut. Davon ausgenommen sind

a)

Maßnahmen nach § 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994,

b)

Maßnahmen nach den §§ 23 bis 35b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994,

c)

Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission,

d)

Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist,

e)

Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994,

f)

die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse,

g)

die Erlassung von Verordnungen.

Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Vorstand an Weisungen der Landesregierung gebunden. Gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide des Vorstandes ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten obliegen ausschließlich der Landesregierung.

In Kraft seit 15.04.1993 bis 31.12.9999
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