§ 2 K-WFG Einrichtung des Fonds

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Förderung der Wirtschaft in Kärnten wird unter der Bezeichnung “Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds” ein gemeinnütziger Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit - im folgenden Fonds genannt - eingerichtet.

(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Er ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds” berechtigt.

(3) Der Fonds ist in das Firmenbuch einzutragen.

In Kraft seit 01.04.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 K-WFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 K-WFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 K-WFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 K-WFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 K-WFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-WFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 K-WFG
§ 3 K-WFG