§ 5 K-WFG

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Fonds hat über Auftrag der Landesregierung Sonderförderungen zu gewähren, sofern das Land die dafür erforderlichen finanziellen Mittel bereitstellt. Diese Mittel sind in der Gebarung des Fonds von den übrigen Fondsmitteln gesondert auszuweisen.

(2) Sonderförderungen nach Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn

a)

die in den bestehenden Förderungsrichtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind oder

b)

die in den aufgrund des Auftrags der Landesregierung erlassenen Förderungsrichtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind oder

c)

in wirtschaftspolitisch begründeten Ausnahmefällen aufgrund eines schriftlichen Auftrages der Landesregierung von den Förderungsrichtlinien abgewichen wird, die Gewährung der Sonderförderung jedoch sowohl mit dem österreichischen Recht als auch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.

(3) Sonderförderungen nach Abs. 1 können auch zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Kärnten haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Kärnten ausüben, sofern dies – in Ermangelung anderer Hilfsmaßnahmen – zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen erforderlich ist.

In Kraft seit 11.04.2020 bis 31.12.9999
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