§ 1 K-WFG

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Ziele des Gesetzes

 

Dieses Gesetz hat die Ziele, die Wirtschaft in Kärnten zu fördern und eine wachstumsfördernde, beschäftigungsschaffende sowie ökologisch verträgliche Wirtschaftsentwicklung zu sichern, die regionale Wertschöpfung anzuheben, die Wettbewerbsfähigkeit der Kärntner Wirtschaft und eine ausgewogene regionale Entwicklung zu verbessern.

In Kraft seit 15.04.1993 bis 31.12.9999
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