§ 2 K-WFG Einrichtung des Fonds

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Förderung der Wirtschaft in Kärnten wird unter der Bezeichnung “Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds” ein gemeinnütziger Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit - im folgenden Fonds genannt - eingerichtet.

(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Er ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds” berechtigt.

(3) Der Fonds ist in das Firmenbuch einzutragen.

Stand vor dem 31.03.2014

In Kraft vom 15.04.1993 bis 31.03.2014

(1) Zur Förderung der Wirtschaft in Kärnten wird unter der Bezeichnung “Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds” ein gemeinnütziger Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit - im folgenden Fonds genannt - eingerichtet.

(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Er ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds” berechtigt.

(3) Der Fonds ist in das Firmenbuch einzutragen.

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