§ 9 K-TSFG § 9

K-TSFG - Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Das Kuratorium setzt sich zusammen aus:

a)

dem Vorsitzenden,

b)

dem mit der Leitung der Veterinärangelegenheiten betrauten Beamten des Amtes der Landesregierung oder dessen Stellvertreter,

c)

einem Vertreter der Landwirtschaftskammer,

d)

einem praktischen Tierarzt,

e)

drei Tierhaltern.

(2) Den Vorsitz im Kuratorium führt das mit den fachlichen Angelegenheiten des Tierseuchenfonds betraute Mitglied der Landesregierung oder der von ihm bestimmte Vertreter. Dem Vorsitzenden obliegt die Führung der laufenden Fondsgeschäfte und die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums.

(3) Die unter Abs. 1 lit. d und e genannten Mitglieder des Kuratoriums werden von der Landesregierung, und zwar die drei Tierhalter auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer, der praktische Tierarzt auf Vorschlag der Landeskammer der Tierärzte in Kärnten, auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise werden für diese Mitglieder des Kuratoriums Ersatzmitglieder berufen.

(4) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.

(5) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 und 4 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(6) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden jeweils vor Beginn des Geschäftsjahres, im übrigen nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.

In Kraft seit 26.07.1995 bis 31.12.9999
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