§ 12 K-TSFG § 12

K-TSFG - Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.

(2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.

(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die ordnungsgemäße Besorgung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben.

(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung des Fonds, insbesondere darauf, daß bei der Gebarung die Grundsätze der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beachtet werden.

(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, vom Fonds jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über den Stand der Gebarung des Fonds zu verlangen; der Fonds hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen.

(6) Die Landesregierung ist befugt, zu den Sitzungen des Kuratoriums Vertreter zu entsenden.

(7) Im Rahmen der Finanzaufsicht ist die Landesregierung - unbeschadet des Abs. 5 - überdies befugt, durch ihre Organe

a)

in die mit der Gebarung des Fonds im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und eine Übermittlung zu verlangen sowie

b)

Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen.

In Kraft seit 26.07.1995 bis 31.12.9999
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