§ 16 K-TSFG

K-TSFG - Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018;

2.

Tierseuchengesetz –TSG, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf ihre Stammfassung BGBl. II Nr. 434/2009.

In Kraft seit 01.03.2021 bis 31.12.9999
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