Gesamte Rechtsvorschrift K-TSFG

Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG

K-TSFG
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Stand der Gesetzesgebung: 05.03.2021
Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG
StF: LGBl Nr 58/1995 (WV)

§ 1 K-TSFG § 1


(1) Für das Bundesland Kärnten wird ein Tierseuchenfonds errichtet.

(2) Der Tierseuchenfonds ist eine Einrichtung öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit. Er führt den Namen “Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten” (im Nachstehenden Fonds genannt) und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.

§ 2 K-TSFG


Der Fonds ist bestimmt:

a)

zur Leistung von Beihilfen für Tierverluste infolge Tierseuchen oder sonstiger Erkrankungen, für welche der Bund gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes keine oder nicht die volle Entschädigung leistet oder nur eine Unterstützung gewährt;

b)

zur Übernahme der Kosten für Vorbeugung, Heilung und andere Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Krankheiten sowie der Kosten für Untersuchungen in Tierseuchenangelegenheiten, soweit diese Kosten nicht auf Grund des Tierseuchengesetzes oder anderer Gesetze vom Bund zu tragen sind;

c)

zur Leistung von Beihilfen für Tierverluste, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheit entstanden sind, wenn der Besitzer durch den Tierverlust in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist.

         d)       zur Leistung von Zuschüssen zu den Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen Bedingungen bei der Haltung von Nutztieren (Tiergesundheitsdienst) sowie zur Tragung der Kosten des Geschäftsführers des vom Landeshauptmann anerkannten Vereins „Gesundheitsdienst für Nutztiere“.

§ 2a K-TSFG


(1) In der für das Veterinärwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung ist zur Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen Bedingungen bei der Haltung von Nutztieren im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 ein Tiergesundheitsdienst einzurichten.

(2) Das Personal für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 – ausgenommen der Geschäftsführer des vom Landeshauptmann anerkannten Vereins „Gesundheitsdienst für Nutztiere“ – ist vom Land bereitzustellen.

§ 3 K-TSFG § 3


(1) Der Fonds wird gebildet aus:

1.

dem auf das Bundesland Kärnten entfallenden Anteil am Vermögen der aufgelösten Tierseuchenkasse in Salzburg,

2.

den Zinsen aus der Anlage des Fondskapitals,

3.

den Tierseuchenfondsbeiträgen gemäß § 4,

4.

allfälligen Zuschüssen oder Beiträgen des Landes und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften,

5.

allfälligen sonstigen Zuwendungen.

(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend anzulegen.

§ 4 K-TSFG § 4


(1) Die Landesregierung hat alljährlich unter Bedachtnahme auf die vom Tierseuchenfonds zu erbringenden Leistungen mit Verordnung die Beiträge der Tierbesitzer für den Fonds und den Zeitpunkt der Einhebung dieser Beiträge nach Anhörung des Kuratoriums (§ 9) festzusetzen.

(2) Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Höhe der Tierseuchenfondsbeiträge und der Zeitpunkt ihrer Einhebung festgesetzt werden, ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Landesregierung darf in der Verordnung zusätzlich vorsehen, daß die Verordnung auch durch Anschlag an der Amtstafel in den Gemeinden und durch Veröffentlichung im periodischen Mitteilungsblatt der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten bekanntgemacht wird.

§ 5 K-TSFG § 5


(1) Zur Leistung jährlicher Tierseuchenfondsbeiträge sind die Besitzer nachstehender, in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben im Bundesland Kärnten gehaltener Tiere verpflichtet:

a)

Pferde mit einem Alter über einem Jahr;

b)

Rinder, ausgenommen Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht;

c)

Schweine über 20 kg Lebendgewicht;

d)

Schafe mit einem Alter über sechs Monaten.

(2) Für die Beitragspflicht sind maßgebend

a)

der Bestand an Tieren nach Abs. 1 lit. a bis lit. d, der bei der letzten Viehzählung vor der jährlichen Festsetzung der Tierseuchenfondsbeiträge (§ 4 Abs. 1) im landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieb festgestellt worden ist oder

b)

der tatsächliche Bestand an Tieren nach Abs. 1 lit. a bis lit. d, wenn sich der bei der letzten Viehzählung festgestellte Tierbestand bis zu dessen Bekanntgabe an die beitragspflichtigen Tierbesitzer (§ 6 Abs. 1) um mehr als 10 v. H. verändert hat.

(3) Der Beitragspflicht unterliegen auch Tiere nach Abs. 1 lit. a bis lit. d, die am Stichtag der letzten Viehzählung (Abs. 2 lit. a) oder am Tag der Bekanntgabe der vorläufigen Beitragsliste an den Tierbesitzer (Abs. 2 lit. b) vorübergehend vom landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieb des Tierbesitzers abwesend sind; nicht der Beitragspflicht unterliegen Tiere, die sich am Stichtag der letzten Viehzählung (Abs. 2 lit. a) oder am Tag der Bekanntgabe der vorläufigen Beitragsliste (Abs. 2 lit. b) in Schlachthäusern oder auf den Weg dorthin befinden.

(4) Änderungen des Tierbestandes im Sinne des Abs. 2 lit. b hat der beitragspflichtige Tierbesitzer innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe des bei der letzten Viehzählung festgestellten Bestandes an Tieren nach Abs. 1 lit. a bis lit. d (§ 6 Abs. 1) der Gemeinde zu melden.

§ 6 K-TSFG § 6


(1) Der Bürgermeister hat bis 1. Februar den beitragspflichtigen Tierbesitzern den bei der letzten Viehzählung festgestellten Bestand an Tieren nach § 5 Abs. 1 lit. a bis lit. d getrennt nach Tierarten mit der Aufforderung zur allfälligen Meldung von Änderungen des Tierbestandes binnen vier Wochen bekannt zu geben.

(1a) Der Bürgermeister hat bis 15. März eine Beitragsliste zu erstellen; dabei ist von den bei der letzten Viehzählung festgestellten Tierbeständen, gegebenenfalls von den aufgrund der eingegangenen Meldungen der Tierbesitzer hinsichtlich allfälliger Änderungen des Tierbestandes (§ 5 Abs. 4) berichtigten Tierbeständen, sofern nicht begründeter Anlaß zur Annahme besteht, daß die gemeldeten Änderungen unzutreffend sind, auszugehen. Aus der Beitragsliste haben die Namen und Anschriften der beitragspflichtigen Tierbesitzer und die festgestellten Tierbestände getrennt nach Tierarten ersichtlich zu sein. Die Beitragsliste hat der Bürgermeister in der Folge der Berechnung der Beitragsschuld der Tierbesitzer (Abs. 2 erster Satz) zugrunde zu legen.

(2) Nach der Kundmachung der festgesetzten Tierseuchenfondsbeitragssätze im Landesgesetzblatt (§ 4 Abs. 2) hat der Bürgermeister die Beitragsschuld der beitragspflichtigen Tierbesitzer zu berechnen und in die Beitragsliste (Abs. 1) einzusetzen. Diese ist sodann durch vier Wochen in

einem allgemein zugänglichen Amtsraum der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde mit dem Beifügen kundzumachen, daß jeder in der Beitragsliste Eingetragene innerhalb der vierwöchentlichen Auflagefrist beim Gemeindeamt (Magistrat) durch Einspruch die bescheidmäßige Festsetzung begehren kann.

(3) Gleichzeitig mit der Auflegung der Beitragsliste sind den Tierbesitzern ihre Tierseuchenfondsbeiträge schriftlich mit dem Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit und die Einspruchsfrist (§ 6 Abs. 2) bekanntzugeben.

(4) Über die in der Auflagefrist eingebrachten Einsprüche entscheidet der Bürgermeister.

(5) Nach Ablauf der Auflagefrist, gegebenenfalls nach Rechtskraft der Entscheidungen über Einsprüche, hat der Bürgermeister von den Tierbesitzern die sich aus der Beitragsliste ergebenen Tierseuchenfondsbeiträge einzuheben. Die eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge hat der Bürgermeister unter Abzug einer Einhebungsvergütung von 5 v. H. der Beitragssumme an den Fonds zu überweisen.

(6) Rückständige Beiträge können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

(7) Nach der Einhebung und Überweisung der Tierseuchenfondsbeiträge (Abs. 5) hat der Bürgermeister im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde die Beitragsliste der Landesregierung zu übermitteln und über das Ergebnis der Einhebung zu berichten.

§ 7 K-TSFG


(1) Aus dem Fonds werden nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Beihilfen und Kostenzuschüsse im Sinne der Bestimmungen des § 2 gewährt.

(2) Bei Tierseuchenverlusten können Beihilfen bis zu vier Fünftel des Schätzwertes, abzüglich allfälliger, anderweitiger Entschädigungen oder Unterstützungen bewilligt werden.

(3) Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe nach § 2 lit. a und lit. c ist, daß sich das Tier, für das die Gewährung einer Beihilfe beantragt wird, zur Zeit des Todes im Besitz eines beitragspflichtigen Tierbesitzers befindet, dessen landwirtschaftlicher oder sonstiger Betrieb im Bundesland Kärnten liegt und daß der Tierbesitzer die festgesetzten Tierseuchenfondsbeiträge entrichtet hat (§ 6 Abs. 5). Beihilfen nach § 2 lit. a sind nicht zu gewähren, wenn Umstände vorliegen, die die Gewährung einer Entschädigung nach den §§ 57 und 60 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes ausschließen. Voraussetzung für die Gewährung von Kostenzuschüssen nach § 2 lit. b ist, daß der Tierbesitzer die festgesetzten Tierseuchenfondsbeiträge (§ 6 Abs. 5) entrichtet hat.

(4) Ansuchen um Beihilfen und Kostenzuschüsse aus dem Fonds (Abs. 1) sind im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde beim Fonds einzubringen. Über die Ansuchen entscheidet das Kuratorium. Auf das Verfahren sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

(5) Die Summe der jährlichen Beihilfen nach § 2 lit. c darf 20 v. H. der Summe der jährlichen Beiträge (§ 4) nicht übersteigen.

§ 8 K-TSFG § 8


(1) Der Fonds wird von einem Kuratorium (§ 9) verwaltet und nach außen durch den Vorsitzenden (dessen Stellvertreter) vertreten.

(2) Die rechtsgültige Zeichnung für den Fonds erfolgt durch die Unterfertigung des Vorsitzenden (dessen Stellvertreter) unter der Bezeichnung “Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten”.

§ 9 K-TSFG § 9


(1) Das Kuratorium setzt sich zusammen aus:

a)

dem Vorsitzenden,

b)

dem mit der Leitung der Veterinärangelegenheiten betrauten Beamten des Amtes der Landesregierung oder dessen Stellvertreter,

c)

einem Vertreter der Landwirtschaftskammer,

d)

einem praktischen Tierarzt,

e)

drei Tierhaltern.

(2) Den Vorsitz im Kuratorium führt das mit den fachlichen Angelegenheiten des Tierseuchenfonds betraute Mitglied der Landesregierung oder der von ihm bestimmte Vertreter. Dem Vorsitzenden obliegt die Führung der laufenden Fondsgeschäfte und die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums.

(3) Die unter Abs. 1 lit. d und e genannten Mitglieder des Kuratoriums werden von der Landesregierung, und zwar die drei Tierhalter auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer, der praktische Tierarzt auf Vorschlag der Landeskammer der Tierärzte in Kärnten, auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise werden für diese Mitglieder des Kuratoriums Ersatzmitglieder berufen.

(4) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.

(5) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 und 4 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(6) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden jeweils vor Beginn des Geschäftsjahres, im übrigen nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.

§ 10 K-TSFG


Dem Kuratorium obliegt insbesondere:

a)

die alljährliche Aufstellung des Haushaltsplanes,

b)

die Mitwirkung bei der Feststellung der Tierseuchenfondsbeiträge und bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Einhebung dieser Beiträge (§ 4 Abs. 1),

c)

die Entscheidung über die Verwendung der Fondsmittel,

d)

die alljährliche Aufstellung der Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Fonds im abgelaufenen Verwaltungsjahr,

e)

der alljährliche Bericht über die Leistungen des Fonds und die eingehobenen Tierseuchensfondsbeiträge an die Landesregierung zur Vorlage an den Landtag.

§ 11 K-TSFG § 11


(1) Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ehrenamtlich.

(2) Der Fonds hat alle ihm erwachsenden Kosten aus seinem Vermögen zu decken.

§ 12 K-TSFG § 12


(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.

(2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.

(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die ordnungsgemäße Besorgung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben.

(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung des Fonds, insbesondere darauf, daß bei der Gebarung die Grundsätze der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beachtet werden.

(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, vom Fonds jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über den Stand der Gebarung des Fonds zu verlangen; der Fonds hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen.

(6) Die Landesregierung ist befugt, zu den Sitzungen des Kuratoriums Vertreter zu entsenden.

(7) Im Rahmen der Finanzaufsicht ist die Landesregierung - unbeschadet des Abs. 5 - überdies befugt, durch ihre Organe

a)

in die mit der Gebarung des Fonds im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und eine Übermittlung zu verlangen sowie

b)

Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen.

§ 13 K-TSFG § 13


Die Geschäftsstelle des Fonds ist bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzurichten.

§ 14 K-TSFG § 14


(1) Der Fonds kann nur durch Landesgesetz aufgelöst werden.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Fondsvermögen an das Land Kärnten und ist zur Unterstützung der Tierseuchenbekämpfung zu verwenden.

§ 15 K-TSFG


(1) Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung und die Leistungen des Fonds, die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen, die Anrechnung von Beihilfen und Zuschüssen, die Feststellung der Schadenshöhe und die Auslagenentschädigung der Mitglieder des Kuratoriums trifft im Rahmen dieses Gesetzes eine Satzung, welche die Landesregierung erläßt. Die Satzung wird im Landesgesetzblatt kundgemacht.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes hinsichtlich der Beitragspflicht der Tierbesitzer zum Fonds und der Leistungen aus dem Fonds auch auf die Besitzer anderer Haustiere anordnen, wenn ein überwiegendes Interesse der Landwirtschaft für eine solche Ausdehnung der Beitragspflicht zum Fonds und der Leistungen des Fonds vorliegt.

§ 16 K-TSFG


(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018;

2.

Tierseuchengesetz –TSG, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf ihre Stammfassung BGBl. II Nr. 434/2009.

Anlage

Anl. 1 K-TSFG


Dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG (K-TSFG) Fundstelle


Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG
StF: LGBl Nr 58/1995 (WV)

Änderung

LGBl Nr 86/1996 (LVG)

LGBl Nr 56/1998

LGBl Nr 85/2013

 

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 56/1998 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden

Monatsersten in Kraft.

(2) Die Art der Ermittlung der Tierbestände einschließlich der

Schweine über 20 kg Lebendgewicht (§ 5 Abs 1 lit c) und der

Schafe mit einem Alter über sechs Monaten (§ 5 Abs 1 lit d) der

beitragspflichtigen Tierbesitzer, die Erstellung der Beitrags-

liste, die Berechnung der Beitragsschuld und die Einhebung

der Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 1998 hat nach der

vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage

(§ 5 Abs 2 und § 6) zu erfolgen.

(3) Der Fonds hat Zuschüsse zu den Kosten für Maßnahmen

zur Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen

Bedingungen bei der Haltung von Nutztieren (§ 2 lit d)

erstmals für das Jahr 1998 zu leisten.

(4) Die Verpflichtung zur Leistung von Tierseuchenfonds-

beiträgen für Schweine über 20 kg Lebendgewicht (§ 5 Abs 1

lit c) und für Schafe mit einem Alter über sechs Monate

(§ 5 Abs 1 lit d) besteht für das gesamte Jahr 1998.

(5) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits

ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens

gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft

gesetzt werden.

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