§ 1 K-TSFG § 1

K-TSFG - Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für das Bundesland Kärnten wird ein Tierseuchenfonds errichtet.

(2) Der Tierseuchenfonds ist eine Einrichtung öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit. Er führt den Namen “Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten” (im Nachstehenden Fonds genannt) und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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