§ 1 K-TSFG § 1

Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für das Bundesland Kärnten wird ein Tierseuchenfonds errichtet.

(2) Der Tierseuchenfonds ist eine Einrichtung öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit. Er führt den Namen “Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten” (im Nachstehenden Fonds genannt) und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 26.07.1995 bis 31.12.2013

(1) Für das Bundesland Kärnten wird ein Tierseuchenfonds errichtet.

(2) Der Tierseuchenfonds ist eine Einrichtung öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit. Er führt den Namen “Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten” (im Nachstehenden Fonds genannt) und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.

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