Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG (K-TSFG) Fundstelle

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG
StF: LGBl Nr 58/1995 (WV)

Änderung

LGBl Nr 86/1996 (LVG)

LGBl Nr 56/1998

LGBl Nr 85/2013

 

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 56/1998 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden

Monatsersten in Kraft.

(2) Die Art der Ermittlung der Tierbestände einschließlich der

Schweine über 20 kg Lebendgewicht (§ 5 Abs 1 lit c) und der

Schafe mit einem Alter über sechs Monaten (§ 5 Abs 1 lit d) der

beitragspflichtigen Tierbesitzer, die Erstellung der Beitrags-

liste, die Berechnung der Beitragsschuld und die Einhebung

der Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 1998 hat nach der

vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage

(§ 5 Abs 2 und § 6) zu erfolgen.

(3) Der Fonds hat Zuschüsse zu den Kosten für Maßnahmen

zur Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen

Bedingungen bei der Haltung von Nutztieren (§ 2 lit d)

erstmals für das Jahr 1998 zu leisten.

(4) Die Verpflichtung zur Leistung von Tierseuchenfonds-

beiträgen für Schweine über 20 kg Lebendgewicht (§ 5 Abs 1

lit c) und für Schafe mit einem Alter über sechs Monate

(§ 5 Abs 1 lit d) besteht für das gesamte Jahr 1998.

(5) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits

ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens

gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft

gesetzt werden.

In Kraft seit 26.07.1995 bis 31.12.9999
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