§ 11 K-RFG

K-RFG - Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 11

Zurechnung

 

(1) Die der Gemeinde nach § 9 Abs 1 obliegende Verpflichtung ist eine des eigenen Wirkungsbereiches.

 

(2) Soweit anerkannte Rettungsorganisationen, die ihren Sitz in Kärnten haben, Maßnahmen nach § 6 Abs 2 oder 3 im Rahmen des allgemeinen oder eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes setzen, handeln sie als Hilfsorgane der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Soweit anerkannte Rettungsorganisationen keinen Sitz in Kärnten haben, handelt in diesen Fällen die nach § 5 Abs 2a lit a namhaft gemachte Person als Hilfsorgan der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 K-RFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 K-RFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 K-RFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 K-RFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 K-RFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-RFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 K-RFG
§ 12 K-RFG