ANM zu § 5: Die Anerkennung von juristischen Personen, die nicht ihren Sitz, sondern nur eine Einsatzzentrale in Kärnten haben, darf ab der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgen; die Wirksamkeit der Anerkennung ist in diesem Fall mit 1. Jänner 1995 festzulegen (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 99/1994).
ANM zu § 9: Die Gemeinden sind verpflichtet, zugleich mit der am 1. Oktober des Jahres fällig werdenden zweiten Hälfte des Rettungsbeitrages auch den Differenzbetrag zu überweisen, der sich für die erste Rate aus der Erhöhung des Rettungsbeitrages nach Art I Z 2 (§ 9 Abs. 1) gegenüber dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rettungsbeitrag ergibt (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 54/1998).
Art. I Z 8 (betreffend § 9 Abs. 1) tritt am 1.Jänner 2012 in Kraft.
Artikel XIII(LGBl Nr 74/2019)
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