Anl. 1 K-RFG

K-RFG - Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

ANM zu § 5: Die Anerkennung von juristischen Personen, die nicht ihren Sitz, sondern nur eine Einsatzzentrale in Kärnten haben, darf ab der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgen; die Wirksamkeit der Anerkennung ist in diesem Fall mit 1. Jänner 1995 festzulegen (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 99/1994).

ANM zu § 9: Die Gemeinden sind verpflichtet, zugleich mit der am 1. Oktober des Jahres fällig werdenden zweiten Hälfte des Rettungsbeitrages auch den Differenzbetrag zu überweisen, der sich für die erste Rate aus der Erhöhung des Rettungsbeitrages nach Art I Z 2 (§ 9 Abs. 1) gegenüber dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rettungsbeitrag ergibt (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 54/1998).

  1. (3) Der in Abs. 1 festgelegte Zeitpunkt gilt als Stichtag für die Ermittlung von Indexänderungen nach § 9 Abs. 4 (Art II Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 54/1998).

    Art. I Z 8 (betreffend § 9 Abs. 1) tritt am 1.Jänner 2012 in Kraft.

    Artikel XIII(LGBl Nr 74/2019)
    Inkrafttretensbestimmungen
    1. (1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.
In Kraft seit 28.06.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 K-RFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 K-RFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 K-RFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 K-RFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 K-RFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-RFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 K-RFG
Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG (K-RFG) Fundstelle