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Art. I Z 8 (betreffendANM zu § 9 Abs. 1§ 5) tritt am 1.Jänner 2012: Die Anerkennung von juristischen Personen, die nicht ihren Sitz, sondern nur eine Einsatzzentrale in KraftKärnten haben, darf ab der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgen; die Wirksamkeit der Anerkennung ist in diesem Fall mit 1.
Artikel XIII
Jänner 1995 festzulegen (LGBl Nr 74/2019)Inkrafttretensbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit imArt II Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird –des Gesetzes LGBl Nr 99/1994).
ANM zu § 9: Die Gemeinden sind verpflichtet, zugleich mit der am 1. Jänner 2020 in Kraft und es istOktober des Jahres fällig werdenden zweiten Hälfte des Rettungsbeitrages auch den Differenzbetrag zu überweisen, der sich für die erste Rate aus der Erhöhung des Rettungsbeitrages nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.
(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG§ 9 Abs. 1) und gegenüber dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rettungsbeitrag ergibt (Art II Abs. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund KärntenLGBl Nr 54/1998) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
Art. I Z 8 (betreffend § 9 Abs. 1) tritt am 1.Jänner 2012 in Kraft.
Artikel XIII(LGBl Nr 74/2019)Art. I Z 8 (betreffendANM zu § 9 Abs. 1§ 5) tritt am 1.Jänner 2012: Die Anerkennung von juristischen Personen, die nicht ihren Sitz, sondern nur eine Einsatzzentrale in KraftKärnten haben, darf ab der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgen; die Wirksamkeit der Anerkennung ist in diesem Fall mit 1.
Artikel XIII
Jänner 1995 festzulegen (LGBl Nr 74/2019)Inkrafttretensbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit imArt II Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird –des Gesetzes LGBl Nr 99/1994).
ANM zu § 9: Die Gemeinden sind verpflichtet, zugleich mit der am 1. Jänner 2020 in Kraft und es istOktober des Jahres fällig werdenden zweiten Hälfte des Rettungsbeitrages auch den Differenzbetrag zu überweisen, der sich für die erste Rate aus der Erhöhung des Rettungsbeitrages nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.
(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG§ 9 Abs. 1) und gegenüber dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rettungsbeitrag ergibt (Art II Abs. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund KärntenLGBl Nr 54/1998) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
Art. I Z 8 (betreffend § 9 Abs. 1) tritt am 1.Jänner 2012 in Kraft.
Artikel XIII(LGBl Nr 74/2019)