Anl. 1 K-RFG

Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2022 bis 31.12.9999
LGBl Nr 12/2012)

Art. I Z 8 (betreffendANM zu § 9 Abs. 1§ 5) tritt am 1.Jänner 2012: Die Anerkennung von juristischen Personen, die nicht ihren Sitz, sondern nur eine Einsatzzentrale in KraftKärnten haben, darf ab der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgen; die Wirksamkeit der Anerkennung ist in diesem Fall mit 1.

Artikel XIII

Jänner 1995 festzulegen (LGBl Nr 74/2019)
Inkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit imArt II Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird –des Gesetzes LGBl Nr 99/1994).

ANM zu § 9: Die Gemeinden sind verpflichtet, zugleich mit der am 1. Jänner 2020 in Kraft und es istOktober des Jahres fällig werdenden zweiten Hälfte des Rettungsbeitrages auch den Differenzbetrag zu überweisen, der sich für die erste Rate aus der Erhöhung des Rettungsbeitrages nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.

(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG§ 9 Abs. 1) und gegenüber dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rettungsbeitrag ergibt (Art II Abs. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund KärntenLGBl Nr 54/1998) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.

  1. (3) Der in Abs. 1 festgelegte Zeitpunkt gilt als Stichtag für die Ermittlung von Indexänderungen nach § 9 Abs. 4 (Art II Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 54/1998).

    Art. I Z 8 (betreffend § 9 Abs. 1) tritt am 1.Jänner 2012 in Kraft.

    Artikel XIII(LGBl Nr 74/2019)
    Inkrafttretensbestimmungen
    1. (1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.

Stand vor dem 27.06.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 27.06.2022
LGBl Nr 12/2012)

Art. I Z 8 (betreffendANM zu § 9 Abs. 1§ 5) tritt am 1.Jänner 2012: Die Anerkennung von juristischen Personen, die nicht ihren Sitz, sondern nur eine Einsatzzentrale in KraftKärnten haben, darf ab der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgen; die Wirksamkeit der Anerkennung ist in diesem Fall mit 1.

Artikel XIII

Jänner 1995 festzulegen (LGBl Nr 74/2019)
Inkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit imArt II Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird –des Gesetzes LGBl Nr 99/1994).

ANM zu § 9: Die Gemeinden sind verpflichtet, zugleich mit der am 1. Jänner 2020 in Kraft und es istOktober des Jahres fällig werdenden zweiten Hälfte des Rettungsbeitrages auch den Differenzbetrag zu überweisen, der sich für die erste Rate aus der Erhöhung des Rettungsbeitrages nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.

(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG§ 9 Abs. 1) und gegenüber dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rettungsbeitrag ergibt (Art II Abs. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund KärntenLGBl Nr 54/1998) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.

  1. (3) Der in Abs. 1 festgelegte Zeitpunkt gilt als Stichtag für die Ermittlung von Indexänderungen nach § 9 Abs. 4 (Art II Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 54/1998).

    Art. I Z 8 (betreffend § 9 Abs. 1) tritt am 1.Jänner 2012 in Kraft.

    Artikel XIII(LGBl Nr 74/2019)
    Inkrafttretensbestimmungen
    1. (1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.

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