§ 5 K-RFG Anerkennung einer Rettungsorganisation

K-RFG - Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Juristische Personen sind auf Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Rettungsorganisation anzuerkennen, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung des allgemeinen Hilfs- oder Rettungsdienstes (§ 3) oder eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes (§ 4) im Land Kärnten oder in bestimmten Teilen des Landes, die zumindest den Bereich eines politischen Bezirkes oder den einer Gemeinde mit mehr als 2000 Einwohnern umfassen, erwarten lassen. Bei juristischen Personen, die nicht ihren Sitz, sondern nur einen Einsatzbereich in Kärnten haben, darf die Anerkennung nur hinsichtlich des in Kärnten gelegenen Einsatzbereiches erfolgen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung einer juristischen Person als Rettungsorganisation ist es, daß sie

a)

ihren Sitz oder - sofern die weiteren Voraussetzungen nach Abs. 2a erfüllt sind - eine Einsatzzentrale in Kärnten hat und nach ihrem Organisationsrecht zur Erbringung von Leistungen des allgemeinen oder eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes berufen ist;

b)

gemeinnützig tätig ist und ihre Aufgaben überwiegend mit ehrenamtlich tätigen Mitgliedern erfüllt;

c)

gegen die Verläßlichkeit ihrer Vertreter keine Bedenken bestehen; Verläßlichkeit ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine satzungsgemäß zur Vertretung der Rettungsorganisation berufene Person - besteht in Kärnten nur eine Einsatzzentrale, nicht aber der Sitz der juristischen Person, auch die gemäß Abs. 2a namhaft zu machende Person - durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde;

d)

in Kärnten über eine ausreichende Zahl von für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausgebildeten Mitarbeitern, über erforderliche geeignete Transportmittel und die hiefür erforderlichen sachkundigen Personen verfügt;

e)

in Kärnten über eine für den Einsatzbereich ausreichende Anzahl von Einsatzstellen verfügt, die mittels Funk oder Telefon ständig erreichbar sind; die Anzahl der Einsatzstellen ist dann ausreichend, wenn eine entsprechend rasche Besorgung der Aufgaben nach § 3 oder § 4 gewährleistet ist.

(2a) Hat eine juristische Person in Kärnten nicht ihren Sitz, sondern nur eine Einsatzzentrale, so müssen für die Anerkennung als Rettungsorganisation neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 auch nachstehende Voraussetzungen erfüllt sein:

a)

die juristische Person hat eine Person mit Hauptwohnsitz in Kärnten namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich und zustellungsbevollmächtigt ist (Bereichsbeauftragter), und sich zu verpflichten, Änderungen unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen;

b)

die juristische Person muß sich verpflichten, die Ausübung der Aufsicht (§ 10) in Kärnten zu ermöglichen.

(3) Ist die Erbringung von Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes durch anerkannte Rettungsorganisationen bereits sichergestellt, darf eine Anerkennung weiterer Rettungsorganisationen nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, daß durch Rettungskonkurrenz (Abs. 4) keine Unzukömmlichkeiten entstehen können.

(4) Eine Rettungskonkurrenz im Sinne des Abs. 3 liegt insbesondere vor, wenn

a)

sich wiederholt mehrere Rettungsorganisationen an Ort und Stelle zur Hilfeleistung einfinden, ohne daß hiefür eine sachliche Notwendigkeit besteht;

b)

durch das konkurrierende Angebot von Hilfeleistungen das Rettungsniveau oder die Organisationsdichte einer im gesamten Landesgebiet tätigen Rettungsorganisation zu leiden oder die Qualität eines Leistungsangebotes abzusinken droht;

c)

für den Empfänger der Hilfeleistung Nachteile hinsichtlich der Qualität der Hilfe zu besorgen sind oder

d)

sich die Belastung der öffentlichen Hand unnotwendigerweise erhöht.

(5) Vor der Anerkennung einer Rettungsorganisation sind der Kärntner Gemeindebund und der Österreichische Städtebund - Landesgruppe Kärnten, zu hören.

(6) Die Anerkennung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für das gesamte Landesgebiet oder bestimmte Teile (Abs. 1) auszusprechen und in der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen. Die Anerkennung darf nur unter den Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen oder eines besonderen Hilfs- oder Rettungsdienstes ausgesprochen werden.

(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist und wenn - sofern es sich um einen behebbaren Mangel handelt - dem behördlichen Auftrag zur Behebung des Mangels innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist nicht nachgekommen worden ist. Der Widerruf der Anerkennung ist in der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen.

(8) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Kärnten, gilt für das gesamte Landesgebiet als anerkannte Rettungsorganisation des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes.

(9) Der Österreichische Bergrettungsdienst - Landesorganisation Kärnten - gilt für das gesamte Landesgebiet als anerkannte Rettungsorganisation des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes der Bergrettung.

(10) Die Österreichische Wasserrettung - Landesverband Kärnten - gilt für das gesamte Landesgebiet als anerkannte Rettungsorganisation des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes der Wasserrettung.

(11) Die Kärntner Höhlenrettung - Landesverband - gilt für das gesamte Landesgebiet als anerkannte Rettungsorganisation des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes der Höhlenrettung.

(12) Die Johanniter Kärnten Rettungs- und Einsatzdienste mildtätige GmbH, die Samariterbund Kärnten Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH sowie die Österreichische Rettungshundebrigade – Landesgruppe Kärnten sind anerkannte Rettungsorganisationen nach Maßgabe eines Bescheides nach den Abs. 1 bis 6.

In Kraft seit 15.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 K-RFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 K-RFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 K-RFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 K-RFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 K-RFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-RFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4c K-RFG
§ 5a K-RFG