§ 1 K-RFG

K-RFG - Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Ziel dieses Gesetzes ist es, in Kärnten die Erbringung der Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes und der besonderen Hilfs- und Rettungsdienste zu regeln und diese durch Zuwendungen an anerkannte Rettungsorganisationen zu fördern sowie die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen zur Durchführung der notärztlichen Versorgung mittels Flugrettungsdienst und des bodengebundenen Notarztdienstes zu schaffen.

In Kraft seit 28.06.2022 bis 31.12.9999
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