Gesamte Rechtsvorschrift K-LWKWO 1991

Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

K-LWKWO 1991
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Stand der Gesetzesgebung: 15.03.2019
Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991-K-LWKWO 1991
StF: LGBl Nr 126/1991 (WV)

§ 1 K-LWKWO 1991 § 1 Wahlgrundsätze


Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

§ 2 K-LWKWO 1991


(l) Die Wahlen sind von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Wahltag ist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen.

(2) Die Ausschreibung ist in den Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

(3) Im Falle der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung die Neuwahl innerhalb von vier Wochen nach der Auflösung auszuschreiben.

§ 3 K-LWKWO 1991


In die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werden 36 Mitglieder gewählt.

§ 4 K-LWKWO 1991


Gemeinden, die eine größere räumliche Ausdehnung oder eine größere Zahl von Wahlberechtigten haben, sind zur Erleichterung der Wahl von der Gemeindewahlbehörde (§ 7) in Wahlsprengel einzuteilen, die derart abzugrenzen sind, daß am Wahltag durchschnittlich 30 Wähler in der Stunde abgefertigt werden können.

§ 5 K-LWKWO 1991 § 5 Allgemeines


(l) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied berufen.

(3) Beisitzer der Wahlbehörden können -ausgenommen die dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde (§ 10 Abs. 2) - nur Personen sein, die das Wahlrecht in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer besitzen (§ 17).

(4) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in einer Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Wirkungsbereich der betreffenden Wahlbehörde erstreckt, seinen Hauptwohnsitz hat.

(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

§ 6 K-LWKWO 1991


(l) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Arbeiten obliegen den Wahlleitern.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfsmittel und Hilfskräfte aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.

§ 7 K-LWKWO 1991


(l) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 4, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 27,42,48 und 64 bezeichneten Aufgaben.

§ 8 K-LWKWO 1991


(l) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind (§ 4), ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. Die Gemeindewahlbehörde bestimmt, ob und in welchem Wahlsprengel sie gleichzeitig auch Sprengelwahlbehörde ist.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 48,62 und 63 bezeichneten Aufgaben.

§ 9 K-LWKWO 1991


(l) Am Sitze jeder Bezirkshauptmannschaft wird für deren Bereich eine Bezirkswahlbehörde eingerichtet. Der Bereich der Bezirkswahlbehörde Klagenfurt erstreckt sich auch auf das Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt, jener der Bezirkswahlbehörde Villach auch auf das Gebiet der Stadt Villach.

(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Bezirkshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden sein.

§ 10 K-LWKWO 1991


(l) Für das Land Kärnten wird in Klagenfurt die Landeswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm bestellten ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter und aus zwölf Beisitzern, von denen ein Viertel dem richterlichen Stande angehört oder angehört hat.

(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 6 Abs l zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht aufgehoben oder abgeändert werden.

(5) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 11, 12, 38, 42, 47 und 71 Abs. 2 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

§ 11 K-LWKWO 1991


(l) Die nach den §§ 7,8 und 9 bestellten Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am 14. Tage nach dem Stichtag (§ 2 Abs l) zu ernennen.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben sie in die Hand desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hand eines von ihm beauftragten Organes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zum Zusammentritt der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen.

(4) Nach Zusammentritt der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß § 6 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.

§ 12 K-LWKWO 1991


(l) Spätestens am 14. Tage nach dem Stichtag (§ 2 Abs l) haben die Vertreter der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge über die gemäß § 13 Abs. 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer erstatten wollen, ihre Anträge bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern einzubringen.

(2) Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 5 Abs. 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden beim Landeswahlleiter, für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden beim Bezirkswahlleiter einzubringen.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt.

(5) Sind dem Wahlleiter die Vertreter der wahlwerbenden Parteien bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die wahlwerbende Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Kärntner Landtag oder in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 50 zur Vollversammlung in die Landwirtschaftskammer Wahlberechtigten unterschrieben wird.

(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zustellen. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.

§ 13 K-LWKWO 1991


(l) Die Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlbehörde, darunter die richterlichen auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt, werden von der Landesregierung berufen.

(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt den neuen Wahlbehörden, und zwar bei den Bezirkswahlbehörden der Landeswahlbehörde und bei den Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden der Bezirkswahlbehörde.

(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der wahlwerbenden Parteien verhältnismäßig nach ihrer bei der letzten Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehreren wahlwerbenden Parteien das Vorschlagsrecht für den letzten Beisitzer zukommt, entscheidet das Los.

(4) Hat eine wahlwerbende Partei gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch wahlwerbenden Parteien zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3, 12, 13 Abs l, 2 und 5, 14 Abs. 2 und 70 sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften des § 47 werden hiedurch nicht berührt.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.

§ 14 K-LWKWO 1991


(l) Spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag (§ 2 Abs l) haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre erste Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

§ 15 K-LWKWO 1991


(l) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzmitglieder werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn sie einen an der Ausübung seines Amtes verhinderten Beisitzer, der von derselben wahlwerbenden Partei vorgeschlagen wurde, vertreten.

(4) Über die Sitzungen der Wahlbehörden sind Niederschriften aufzunehmen.

(5) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Ortes der Sitzung (Ortschaft, Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, bei Sitzungen der Sprengelwahlbehörden auch die Bezeichnung des Wahlsprengels) und den Tag der Sitzung;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörden sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 13 Abs. 4;

c)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Sitzung;

d)

die Beschlüsse, die in der Sitzung gefaßt wurden.

(6) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 16 K-LWKWO 1991


(l) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Berufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.

(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß §12 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitglieder) eingebracht wurden.

§ 17 K-LWKWO 1991 Wahlrecht


(l) Wahlberechtigt für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind:

l.

folgende physische Personen ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Kärntner Landtag nicht ausgeschlossen wären:

a)

die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § l Abs. 2 Z l des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr 149, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 649/1987, sofern das Ausmaß des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens ein Hektar beträgt;

b)

die Eigentümer von in Kärnten gelegenen Grundstücken im Sinne des § l Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grund die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr 166/1960, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 22/2012 zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des einzelnen Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt und sofern die Eigentümer die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben;

c)

die Pächter (Fruchtnießer) der in lit. a angeführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der in lit. b angeführten Grundstücke, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben und das Ausmaß des Betriebes bzw. der Grundstücke zwei Hektar übersteigt;

d)

Personen, die in Kärnten eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne schon unter lit. a bis c zu fallen, wie Milchmeier, Geflügelhalter, Imker u. ä.;

e)

Angehörige der kammerzugehörigen Personen nach lit. a bis d, sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in Hofgemeinschaft leben und ohne Rücksicht auf ein Entgelt berufsmäßig in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben tätig sind und sofern diese Tätigkeit keine Mitgliedschaft in der Landarbeiterkammer begründet; Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind die Eltern, die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Lebensgefährten, die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder sowie der Schwiegerkinder.

f)

leitende Angestellte, die zur selbständigen Führung eines in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und zur Vertretung dieses Betriebes nach außen berechtigt sind;

g)

Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übertragen haben und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, sofern sie mit den Betriebsnachfolgern in Hofgemeinschaft leben und die Betriebsnachfolger kammerzugehörig sind.

2.

folgende juristische Personen:

a)

die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § l Abs. 2 Z l des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr 149, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 649/1987, sofern das Ausmaß des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens ein Hektar beträgt;

b)

die Eigentümer von in Kärnten gelegenen Grundstücken im Sinne des § l Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grund die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr 166/1960, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 22/2012, zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des einzelnen Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt und sofern die Eigentümer die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung im Hauptberuf betreiben;

c)

die Pächter (Fruchtnießer) der in lit. a angeführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der in lit. b angeführten Grundstücke, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben und das Ausmaß des Betriebes bzw. der Grundstücke zwei Hektar übersteigt;

d)

juristische Personen, die in Kärnten eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne schon unter lit. a bis c zu fallen.

(2) Ob die Voraussetzungen für das Wahlrecht vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 2 Abs l) zu beurteilen.

(3) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Sind mehrere Personen einzeln oder ist eine Personenmehrheit in ihrer Gesamtheit zu ihrer Vertretung nach außen berufen, so kann das Wahlrecht nur von einer dieser Personen ausgeübt werden. Diese Person bedarf einer Vollmacht der zur Vertretung nach außen berufenen Personen oder Personenmehrheit. Der Vertreter oder Bevollmächtigte muß das Wahlrecht zum Kärntner Landtag besitzen.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in ihrem Namen eine Stimme abzugeben, wird hiedurch nicht berührt.

§ 18 K-LWKWO 1991


An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

§ 19 K-LWKWO 1991 Wählerverzeichnisse


(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet

1.

bei wahlberechtigten physischen Personen den Familien- und den Vornamen, das Geburtsjahr, den Wohnsitz sowie die Grundlage der Wahlberechtigung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 unter fortlaufenden Zahlen sowie

2.

bei wahlberechtigten juristischen Personen den Namen und den Sitz sowie die Grundlage der Wahlberechtigung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 unter fortlaufenden Zahlen

im Wege der elektronischen Plattform nach Abs. 4 zu übermitteln.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind nach Ortschaften, Straßen und Orientierungsnummern geordnet und wenn Wahlsprengel eingerichtet sind, für diese getrennt anzulegen.

(4) Die Landwirtschaftskammer hat zur Anlegung der Wählerverzeichnisse eine elektronische Plattform einzurichten und Schulungen für die Nutzung dieser elektronischen Plattform gemäß Abs. 2 anzubieten.

(5) Auf Grundlage der angelegten Wählerverzeichnisse ist ein Gesamtwählerverzeichnis anzulegen.

§ 20 K-LWKWO 1991


(l) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen seinen Sitz hat.

(2) Käme hiernach die Eintragung in mehrere Wählerverzeichnisse in Frage, so ist der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem Umstand bestimmt sich die Eintragung in das Wählerverzeichnis auch dann, wenn eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist.

(3) Hat ein Wahlberechtigter seinen Hauptwohnsitz (Sitz) nach dem Stichtag in die Gemeinde verlegt, in der er sein Wähleranlageblatt ausfüllt, so wird der Tag der Ausfüllung des Wähleranlageblattes für die Beurteilung der Frage, in welches Wählerverzeichnis er einzutragen ist, dem Stichtag gleichgehalten.

(4) Hat ein Wahlberechtigter in Kärnten keinen Hauptwohnsitz, ist er in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes befindet. Ist bei einer juristischen Person in mehreren Gemeinden die Voraussetzung für das Wahlrecht gegeben, so bleibt ihr die Auswahl der Gemeinde überlassen, in deren Wählerverzeichnis sie einzutragen ist.

§ 21 K-LWKWO 1991 Verpflichtung zur Mitwirkung bei der


(l) Die nach § 17 Abs. 1 Wahlberechtigten sind zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte oder durch Ausfüllen eines nach dem Muster in der Anlage 3 erstellten Wähleranlageblattes, verpflichtet.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Landwirtschaftskammer bei der Erfassung der Wahlberechtigten zu unterstützen.

(3) Wer im Rahmen der Mitwirkung nach Abs. 1 unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 240 Euro zu bestrafen.

§ 22 K-LWKWO 1991 Mitteilungen an die in das Wählerverzeichnis


(l) Die Landwirtschaftskammer hat die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen spätestens gleichzeitig mit der Auflage der Wählerverzeichnisse nach § 24 davon zu verständigen, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

(2) Gleichzeitig mit der Verständigung nach Abs. 1 sind die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen darauf hinzuweisen, daß sie, sofern sie nicht auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens wieder aus dem Wählerverzeichnis zu streichen sind, am zu benennenden Wahltag zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wahlberechtigt sind.

§ 24 K-LWKWO 1991 Auflegung der Wählerverzeichnisse


(l) Spätestens am zweiunddreißigsten Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 25 zu enthalten.

(3) Innerhalb der Einsichtfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften herstellen.

(4) Vom Beginn der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Ergebnisses eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zB Schreibfehler u. dgl.

(5) Nach Ablauf der Einsichtsfrist hat die Landwirtschaftskammer auf Antrag einer wahlwerbenden Partei, die einen Wahlvorschlag nach § 34 vorgelegt hat, das Gesamtwählerverzeichnis der wahlwerbenden Partei kostenlos elektronisch zu übermitteln. Das Gesamtwählerverzeichnis darf durch die wahlwerbende Partei ausschließlich für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden, die Weitergabe an Dritte ist unzulässig.

§ 25 K-LWKWO 1991 Berichtigungsanträge


(l) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse (Sitz) gegen das Wählerverzeichnis beim Gemeindeamt, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) noch vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte Wähleranlageblatt, anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind vom Gemeindeamt (Magistrat) entgegenzunehmen und an die Gemeindewahlbehörde weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 240 Euro zu bestrafen.

§ 26 K-LWKWO 1991


(l) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 27 K-LWKWO 1991 Entscheidung über Berichtigungsanträge


(l) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller, dem von der Entscheidung Betroffenen sowie der Landwirtschaftskammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Landwirtschaftskammer sofort unter Anführung der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

§ 28 K-LWKWO 1991 Beschwerden


(l) Gegen die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen acht Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen der § 25 Abs. 2 bis 4 und § 27 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

§ 29 K-LWKWO 1991 Abschluß des Wählerverzeichnisses


(l) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Landwirtschaftskammer das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

§ 30 K-LWKWO 1991


Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag an einem anderen Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) als den ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

§ 31 K-LWKWO 1991


(l) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Hauptwohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden.

(2) Die Wahlkarte hat dem in der Anlage 4 ersichtlichen Muster zu entsprechen.

(3) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

§ 32 K-LWKWO 1991


Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort “Wahlkarte” in auffälliger Weise (zB mittels Buntstiftes) vorzumerken.

§ 33 K-LWKWO 1991 Wählbarkeit


Wählbar in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind alle nach § 17 Abs. 1 Z l Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben.

§ 34 K-LWKWO 1991 Wahlvorschläge


(l) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde vorzulegen. Die Wahlbehörde hat auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit ihres Einlangens zu vermerken.

(2) Der Wahlvorschlag für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer muss von mindestens 50 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlberechtigten haben hiebei ihren Familien- und den Vornamen, das Geburtsjahr und die Adresse anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Wahlbehörde (Abs. 1) ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Wahlbehörde glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum (Abs. 3) oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Ein wesentlicher Irrtum liegt dann vor, wenn die Leistung der Unterschrift erfolgte, ohne daß der Unterzeichner aus dem Schriftstück erkennen konnte, daß es sich um einen Wahlvorschlag handelte oder von welcher wahlwerbenden Partei der Wahlvorschlag erstellt wurde und daß der Irrtum durch einen Vertreter der wahlwerbenden Partei veranlaßt war oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte.

(4) Der Wahlvorschlag muß enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung,

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als Mitglieder zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Anschrift (auch Hausname) jedes Bewerbers,

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).

(5) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(6) Die wahlwerbenden Parteien haben der Landwirtschaftskammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer in der Höhe von 240 Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Wahlvorschlages für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bei der Landeswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

§ 35 K-LWKWO 1991


(l) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Wahlleiter (§ 34 Abs l) die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Wahlbehörde (§ 34 Abs l) Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Bei Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl enthalten waren, dürfen Kurzbezeichnungen neu aufgenommen oder bestehende Kurzbezeichnungen geändert werden.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Wahlleiter (§ 34 Abs l) den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Namen zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

§ 36 K-LWKWO 1991


(l) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Wahlbehörde (§ 34 Abs l) zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so muß die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der die Partei vertreten kann.

§ 37 K-LWKWO 1991


(l) Die Wahlbehörde (§ 34 Abs l) überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterschriften enthalten und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nebst den in § 34 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 34 Abs. 5) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.

§ 38 K-LWKWO 1991 Ergänzungsvorschläge


Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 34 Abs. 5) gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde (§ 34 Abs l) einlangen.

§ 39 K-LWKWO 1991


Weisen mehrere Wahlvorschläge für die Wahl der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Wahlbehörde (§ 34 Abs l) aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.

§ 40 K-LWKWO 1991 Abschließung und Veröffentlichung


(l) Frühestens am 23., spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag hat die Wahlbehörde (§ 34 Abs l) die Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als Mandate zur Vergebung gelangen, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung sind zu Beginn die Wahlvorschläge mit den Parteibezeichnungen von Parteien, die in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertreten sind, nach der Größe der bei der letzten Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer festgestellten Parteisummen mit der größten Partei an der Spitze und anschließend die übrigen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Parteibezeichnung oder im Falle des § 35 des an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerbers anzuführen.

(2) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr muß der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 34 Abs. 4 Z l bis 3) abgesehen von Straßennamen und Orientierungsnummern zur Gänze ersichtlich sein.

§ 41 K-LWKWO 1991 Zurücknahme von Wahlvorschlägen


(l) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde (§ 34 Abs l) einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 24. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Wahlbehörde (§ 34 Abs l) auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

(3) In diesem Fall ist der Kostenbeitrag (§ 34 Abs. 6) zurückzuerstatten.

§ 42 K-LWKWO 1991 Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden


(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde gemäß § 4 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 45 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Die Festsetzung der Wahlsprengel hat spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag, jene der Wahllokale, der Verbotszonen und der Wahlzeit spätestens am vierzehnten Tag vor dem Wahltag zu erfolgen.

(3) Die getroffenen Anordnungen sind spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. In der Kundmachung ist an das im § 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, dass Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 120 Euro zu bestrafen sind.

(4) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Anordnungen sind in Städten mit eigenem Statut unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

§ 43 K-LWKWO 1991


Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

§ 44 K-LWKWO 1991


(l) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die eine Beobachtung des Wählers in der Wahlzelle verhindert: die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Sessel oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die von der Wahlbehörde (§ 34 Abs l) abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Wahlvorschläge in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(5) Die Wahlzelle muß während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein.

§ 45 K-LWKWO 1991


(l) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art von Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

§ 46 K-LWKWO 1991 Wahlzeit


Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Die Wahlzeit für die Stimmabgabe vor dem Wahltag gemäß § 57a ist von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

§ 47 K-LWKWO 1991


(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Wahlbehörde (§ 34 Abs l) veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Gemeindewahlbehörde spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Gemeindewahlbehörde einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen üben ihre Tätigkeit lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Parteien aus; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

§ 48 K-LWKWO 1991 Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des


(l) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengeln eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Wer eine Anordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 120 Euro zu bestrafen.

§ 49 K-LWKWO 1991


(l) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5), die Wahlkuverts und für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer einen Vorrat von amtlichen Stimmzetteln (§ 58 Abs. 2) in der Zahl von 125 v. H. der Anzahl der in der Gemeinde (Wahlsprengel) wahlberechtigten Personen übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 15 und 16 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

§ 50 K-LWKWO 1991 Wahlkuverts


(l) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Wer dieses Verbot übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 120 Euro zu bestrafen.

§ 51 K-LWKWO 1991


(l) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

§ 52 K-LWKWO 1991


(l) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich Blinde, schwer Sehbehinderte und Gebrechliche von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die persönliche Ausübung des Wahlrechtes ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

§ 53 K-LWKWO 1991


(l) Der Wähler hat der Wahlbehörde seinen Namen zu nennen, seine Wohnadresse bekanntzugeben und einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen, aus dem seine Identität ersichtlich ist.

(2) Besitzt ein Wähler keinen amtlichen Lichtbildausweis zum Nachweis seiner Identität, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er Mitgliedern der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.

(3) Personen, die das Wahlrecht für eine juristische Person oder für mehrere Personen oder für eine Personenmehrheit mittels Vollmacht (§ 17 Abs. 3) ausüben, haben ihre Vollmacht vorzuweisen und abzugeben. Die Vollmacht ist dem Wahlakt beizuschließen.

§ 54 K-LWKWO 1991


(l) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort legt der Wähler den (die) Stimmzettel in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es uneröffnet in die Urne legt.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat dem ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels an einen Wahlberechtigten ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

§ 55 K-LWKWO 1991


(l) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Laufende Ziffer des Abstimmungsverzeichnisses” des Wählerverzeichnisses vermerkt.

(3) Der Name einer Person, die für eine juristische Person oder für mehrere Personen oder für eine Personenmehrheit die Stimme abgegeben hat, wird im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl mit dem Beisatz, für wen die Stimme abgegeben wurde, und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses, bei dem die wahlberechtigte juristische Person (mehrere Personen, Personenmehrheit) verzeichnet ist, eingetragen. Wird in solchen Fällen das Wahlrecht durch eine bevollmächtigte Person ausgeübt, so ist dies in der Rubrik “Anmerkung” des Abstimmungsverzeichnisses durch den Beisatz “Vollmacht” zu vermerken. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an der Stelle, bei der die juristische Person (mehrere Personen, Personenmehrheit) verzeichnet ist, vermerkt.

§ 56 K-LWKWO 1991


(l) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 53 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen.

(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.

§ 57 K-LWKWO 1991


(l) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig. Eine derartige Entscheidung ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken.

§ 57a K-LWKWO 1991 § 57a


(1) Um Wählern die Ausübung ihres Wahlrechtes vor dem Wahltag zu ermöglichen, haben die Gemeindewahlbehörden am neunten Tag vor dem Wahltag während der Wahlzeit in den jeweils festgelegten Wahllokalen zu amtieren. Für die Abwicklung der Stimmabgabe vor dem Wahltag gelten die Bestimmungen der §§ 43 bis 57 mit der Maßgabe, dass bei einem Wähler, der von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch macht, im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ in auffälliger Weise „vorgezogene Stimmabgabe“ zu vermerken ist.

(2) Nach Ablauf der Wahlzeit haben die Wahlbehörden am vorgezogenen Wahltag die Urnen zu entleeren, die abgegebenen, ungeöffneten Wahlkuverts zu zählen, die Feststellungen im Sinne von § 62 Abs. 2 zu treffen und dies in einer Niederschrift zu beurkunden. Die ungeöffneten Wahlkuverts sind in einem Umschlag zu verpacken, welcher zu versiegeln ist und auf dem die Zahl der enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben ist. Diese Wahlunterlagen (Abstimmungsverzeichnis, Wahlkuverts und Niederschrift) sind bis zum Wahltag sicher zu verwahren.

(3) Am Wahltag haben die Wahlbehörden, nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass die Wahlurne leer ist (§ 49 Abs. 2), die ungeöffneten Wahlkuverts, die vor dem Wahltag abgegeben wurden, in die Wahlurne zu legen und diese nach Wahlschluss gemeinsam mit den am Wahltag abgegebenen Wahlkuverts auszuwerten. Bei den Feststellungen nach § 62 Abs. 2 sind die vor dem Wahltag erstellten Abstimmungsverzeichnisse mit zu berücksichtigen.

§ 58 K-LWKWO 1991 Amtlicher Stimmzettel


(l) Für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ist der amtliche Stimmzettel zu verwenden. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ist nach dem Muster der Anlage 6 in weißer Farbe herzustellen. Er hat die aus dieser Anlage ersichtlichen Angaben zu enthalten. Die Reihenfolge der unterscheidenden Parteibezeichnungen der Wahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der Parteibezeichnungen bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§ 40).

(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Parteibezeichnung zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Die Abkürzung “Fortl. Zahl” ist klein, die Ziffern unterhalb derselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(4) (entfällt)

(5) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(7) Der Strafe nach Abs. 6 unterliegt auch, wer amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

§ 59 K-LWKWO 1991


(l) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Beifügung des Namens eines oder mehrerer Bewerber einer Parteiliste eindeutig zu erkennen ist.

§ 60 K-LWKWO 1991


(l) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Wahl in die Vollversammlung enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1.

auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde, oder

2.

mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt, oder

3.

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 61 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 61 K-LWKWO 1991


(l) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, oder

3.

keine Parteiliste angezeichnet wurde, oder

4.

zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden, oder

5.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die jeweils auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 62 K-LWKWO 1991


(l) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 13 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:

a)

die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a mit der Zahl zu b nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts und entnimmt die Stimmzettel. Hierauf überprüft die Wahlbehörde die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

§ 63 K-LWKWO 1991


(l) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer in einer Niederschrift (Niederschrift für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer) zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 13 Abs. 4;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

e)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 57);

f)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung usw);

g)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 62 Abs. 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Der Niederschrift ist anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer abgegebenen Stimmzettel, getrennt nach ungültigen Stimmzetteln, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind, und nach gültigen Stimmzetteln, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer samt den im Abs. 3 angeführten Beilagen bildet den Wahlakt für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.

§ 64 K-LWKWO 1991


(l) Nach Beurkundung des Wahlvorganges in den Niederschriften hat die Sprengelwahlbehörde die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde verschlossen und womöglich in einem versiegelten Umschlage ungesäumt zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat hierauf die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 62 Abs. 3 vorgenommenen Feststellungen für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer auf Grund der Wahlakten für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 sinngemäß. Der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde die von ihr für den gesamten Bereich der Gemeinde getroffenen Feststellungen über das Ergebnis der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben. § 42 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind hierauf der Landeswahlbehörde verschlossen und womöglich ungesäumt zu übermitteln.

§ 65 K-LWKWO 1991


(l) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und der Bezirkswahlbehörde telegrafisch oder telefonisch bekanntzugeben.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

§ 66 K-LWKWO 1991


(l) Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden übermittelten Wahlakten die Ergebnisse der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisumme).

(2) Sodann werden die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen. Dabei sind die Brüche mitaufzuschreiben.

(3) Die Parteisummen und die aus ihnen gewonnenen Teilzahlen werden dann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern bezeichnet, bis die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer erreicht ist.

(4) Auf jede Partei entfallen so viele Mandate, als ihre Parteisummen und deren Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Beisitzer zu ziehende Los.

(5) Von jedem Wahlvorschlag sind von der Landeswahlbehörde so viele Bewerber als gewählt zu erklären, als ihm Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind. Ihre Namen sind zu verlautbaren.

(6) Nicht zu Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Gewählte sind Ersatzmitglieder für den Fall, daß einer ihrer Vordermänner derselben Liste ausscheidet oder an der Ausübung seiner Pflichten als Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer verhindert ist. Die Reihenfolge, in der sie die Eigenschaft von Ersatzmitgliedern erlangen, wird durch die Reihenfolge im Wahlvorschlag bestimmt. Lehnt ein Ersatzmitglied, das für einen in Abgang gekommenen Vordermann berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(7) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens verzeichnet die Landeswahlbehörde das Wahlergebnis für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer in der Niederschrift.

Diese hat zu enthalten:

l.

das Gesamtergebnis, und zwar getrennt nach

a)

Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,

b)

Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,

c)

Gesamtsumme der gültigen Stimmen,

d)

Summe der auf die einzelnen Parteien

entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen),

2.

die Feststellung, wie viele Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer auf jede Partei entfallen, und

3.

die Feststellung, welche Bewerber als gewählt erklärt wurden, unter Angabe des Familien- und des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Anschrift des Bewerbers.

(8) Für die Unterfertigung der Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 sinngemäß. Die Niederschrift ist mit den Wahlakten der Landeswahlbehörde für die Wahl der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.

§ 67 K-LWKWO 1991


Binnen einer Woche nach der Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die einen Wahlvorschlag für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer rechtzeitig eingebracht hat (§ 34), gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch erhoben werden. Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund des Einspruches nochmals die Wahlhandlung und entscheidet über den Einspruch. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde das Wahlergebnis sofort richtigzustellen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.

§ 68 K-LWKWO 1991


Jedes gewählte Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 66 Abs. 5 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der es zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer berechtigt.

§ 68a K-LWKWO 1991


8a. Abschnitt Befragung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer

§ 68a Anordnung und Durchführung der Befragung

(1) Zur Erforschung des Willens der Mitglieder der Landwirtschaftskammer hinsichtlich grundsätzlicher Fragen der Agrarpolitik, insbesondere der Organisation und der Aufgabenstellung der Landwirtschaftskammer, darf eine Befragung der Mitglieder durchgeführt werden.

(2) Bei der Befragung sind alle für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Wahlberechtigten stimmberechtigt.

(3) Die Durchführung einer Befragung ist vom Vorstand der Landwirtschaftskammer in der “Kärntner Landeszeitung” auszschreiben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist, den Befragungstag sowie den Tag zu enthalten, der als Stichtag gilt. Der Befragungstag ist auf einen Sonntag oder einen anderen gesetzlichen Ruhetag festzusetzen; der darf mit dem Tag der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zusammenfallen. Die Erfassung der Wahl- bzw. Stimmberechtigten hat in diesem Fall nur einmal zu erfolgen.

(4) Die Durchführung der Befragung obliegt den Wahlbehörden unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Befragung mit der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind von den Wahlbehörden sämtliche Verfahrensrechtliche Maßnahmen jeweils getrennt durchzuführen.

(5) Für die Befragung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Die Herstellung der amtlichen Befragungsblätter hat über Veranlassung der Landeswahlbehörde zu erfolgen. Sie haben die Bezeichnung “Amtliches Befragungsblatt für die Mitgliederbefragung in der Landwirtschaftskammer Kärnten”, die an die Mitglieder gerichtete(n) Frage(n) sowie die für die Stimmabgabe bestimmten Zeichen (Kreise) zu enthalten. Die Frage(n) ist (sind) möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und muß (müssen) mit “Ja” oder “Nein” beantwortet werden können.

(6) Ein amtliches Befragungsblatt ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der für die Beantwortung der gestellten Frage(n) bestimmten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen angebracht oder sonst eine Bezeichnung wie durch Anhaken oder Unterstreichen einer Antwort vorgenommen worden ist, aus der unzweideutig hervorgeht, ob die gestellte(n) Frage(n) mit “Ja” oder mit “Nein” beantwortet worden ist (sind).

§ 68b K-LWKWO 1991


(1) Nach Ablauf der Befragungszeit - wird die Befragung gemeinsam mit der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer durchgeführt, nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit - haben die Gemeindewahlbehörden, gegebenenfalls die Sprengelwahlbehörden, die abgegebenen Kuverts zu öffnen und die amtlichen Befragungsblätter zu entnehmen. Hierauf haben die Wahlbehörden die Gültigkeit der amtlichen Befragungsblätter zu überprüfen und folgendes zu ermitteln:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen amtlichen Befragungsblätter,

b)

die Summe der ungültigen Antworten,

c)

die Summe der gültigen Antworten,

d)

die Summe der “Ja”-Stimmen und

e)

die Summe der “Nein”-Stimmen.

(2) Die Wahlbehörden nach Abs. 1 haben das Ergebnis der Befragung in einer Niederschrift zu beurkunden. Das Ergebnis der Befragung ist gegebenenfalls von den Sprengelwahlbehörden den Gemeindewahlbehörden, von diesen den Bezirkswahlbehörden und von diesen der Landeswahlbehörde unverzüglich telefonisch, telegraphisch oder durch Boten, jedenfalls aber schnellstmöglich, bekanntzugeben.

(3) Das Gesamtergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde unverzüglich zu ermitteln, niederschriftlich zu beurkunden, zu verlautbaren und der Landwirtschaftskammer zur Beratung vorzulegen.

(4) Hinsichtlich des Ersatzes der Kosten für die Durchführung einer Befragung gilt § 71 sinngemäß.

§ 69 K-LWKWO 1991


9. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 69 Fristen

(l) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder anderen öffentlichen Ruhetag, haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesem Tag zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 70 K-LWKWO 1991


(l) Die Mitglieder der Wahlbehörden, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerb nachzugehen, können auf Antrag eine Entschädigung (Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhalten.

(2) Die Höhe des Stundengeldes wird von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen bestehenden Entschädigungssätze festgesetzt.

(3) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf ihren Antrag auch der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen Barauslagen.`

(4) Über den Antrag entscheidet bei den Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei den Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde endgültig, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird.

§ 71 K-LWKWO 1991 § 71


(1) Sämtliche Drucksorten, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind, sind von der Landwirtschaftskammer den Wahlbehörden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Drucksorten sind den Wahlbehörden so rechtzeitig zu übermitteln, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl gewährleistet ist.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in Höhe von 4 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten, jedoch mindestens 1000 Euro pro Gemeinde. Für die Berechnung der Pauschalentschädigungen ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis verzeichneten Personen maßgebend. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von einem Monat nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen.

(3) Die im Abs. 2 festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2017, jährlich in dem Maß, dass sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2016 verlautbarten Indexzahl ergibt. Änderungen der Indexzahlen sind solange nicht zu berücksichtigen, als sie zehn Prozent der für Jänner 2016 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Vergütungssätze herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

§ 72 K-LWKWO 1991


Die Gemeinden und die Landwirtschaftskammer werden ermächtigt, personenbezogene und auf die Wahlberechtigung für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sowie auf die Stimmberechtigung für eine Befragung bezogene Daten von physischen und juristischen Personen nach § 17 Abs. 1 Z l und Z 2 zu ermitteln und zu verarbeiten. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991 (K-LWKWO 1991) Fundstelle


Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991-K-LWKWO 1991
StF: LGBl Nr 126/1991 (WV)

Änderung

LGBl Nr 60/1996

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 37/2016

1. Abschnitt
Allgemeines

§

1                Wahlgrundsätze

§

2                Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

§

3                Zahl der zu wählenden Mitglieder

§

4                Wahlsprengel

2. Abschnitt
Wahlbehörden

§

5                Allgemeines

§

6                Wirkungskreis der Wahlbehörden

§

7                Gemeindewahlbehörden

§

8                Sprengelwahlbehörden

§

9                Bezirkswahlbehörden

§

10             Landeswahlbehörde

§

11             Frist zur Bestellung der Wahlleiter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

§

12             Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder

§

13             Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entsendung von

                   Vertrauenspersonen

§

14             Zusammentritt der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und

                   Ersatzmitglieder

§

15             Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden, Niederschriften

§

16             Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter 

              

3. Abschnitt

§

17             Wahlrecht

§

18             Teilnahme an der Wahl

§

19             Wählerverzeichnisse

§

20             Ort der Eintragung

§

21             Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten

§

22             Mitteilungen an die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen

§

23             Entfällt 

              

5. Abschnitt
Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren

§

24             Auflegung der Wählerverzeichnisse

§

25             Berichtigungsanträge

§

26             Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

§

27             Entscheidung über Berichtigungsanträge

§

28             Beschwerden

§

29             Abschluß des Wählerverzeichnisses – Wahlkarten

§

30             Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

§

31             Ausstellung der Wahlkarte

§

32             Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten  

              

6. Abschnitt
Wählbarkeit, Wahlwerbung

§

33             Wählbarkeit

§

34             Wahlvorschläge

§

35             Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen

§

36             Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

§

37             Überprüfung der Wahlvorschläge

§

38             Ergänzungsvorschläge

§

39             Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

§

40             Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§

41             Zurücknahme von Wahlvorschlägen 

              

7. Abschnitt
Abstimmungsverfahren

§

42             Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden

§

43             Wahllokale

§

44             Wahlzelle

§

45             Verbotszonen

§

46             Wahlzeit

§

47             Wahlzeugen

§

48             Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

§

49             Beginn der Wahlhandlung

§

50             Wahlkuverts

§

51             Betreten des Wahllokales

§

52             Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

§

53             Identitätsfeststellung

§

54             Stimmabgabe

§

55             Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die    Wahlbehörde

§

56             Vorgang bei Wahlkartenwählern

§

57             Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

§

57a Stimmabgabe vor dem Wahltag

§

58             Amtlicher Stimmzettel

§

59             Gültige Ausfüllung

§

60             Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

§

61             Ungültige Stimmzettel

§

62             Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

§

63             Niederschrift

§

64             Übermittlung der Wahlakten

§

65             Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

              

8. Abschnitt
Ermittlungsverfahren

§

66             Ermittlungsverfahren für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirt-   schaftskammer

§

67             Anfechtung

§

68             Wahlscheine

              

8a. Abschnitt
Befragung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer

§

68a Anordnung und Durchführung der Befragung

§

68b Ermittlung des Ergebnisses der Befragung

               

9. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§

69             Fristen

§

70             Entschädigung und Ersatz von Barauslagen an Mitglieder der Wahlbehörden

§

71             Drucksorten und Wahlkosten

§

72             Datenschutz

 

ANM: Auf eine Wiedergabe der Anlagen 3 bis 6 wird verzichtet.

 

Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

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