§ 62 K-LWKWO 1991

K-LWKWO 1991 - Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(l) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 13 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:

a)

die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a mit der Zahl zu b nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts und entnimmt die Stimmzettel. Hierauf überprüft die Wahlbehörde die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
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