§ 55 K-LWKWO 1991

K-LWKWO 1991 - Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(l) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Laufende Ziffer des Abstimmungsverzeichnisses” des Wählerverzeichnisses vermerkt.

(3) Der Name einer Person, die für eine juristische Person oder für mehrere Personen oder für eine Personenmehrheit die Stimme abgegeben hat, wird im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl mit dem Beisatz, für wen die Stimme abgegeben wurde, und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses, bei dem die wahlberechtigte juristische Person (mehrere Personen, Personenmehrheit) verzeichnet ist, eingetragen. Wird in solchen Fällen das Wahlrecht durch eine bevollmächtigte Person ausgeübt, so ist dies in der Rubrik “Anmerkung” des Abstimmungsverzeichnisses durch den Beisatz “Vollmacht” zu vermerken. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an der Stelle, bei der die juristische Person (mehrere Personen, Personenmehrheit) verzeichnet ist, vermerkt.

In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
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