Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2025
(2)Absatz 2Die Namen der Antragsteller, die bei der Wahlbehörde einen Berichtigungsauftrag gegen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt haben, sind geheim zu halten, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.Die Namen der Antragsteller, die bei der Wahlbehörde einen Berichtigungsauftrag gegen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt haben, sind geheim zu halten, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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