§ 22 K-LWKWO 1991 Mitteilungen an die in das Wählerverzeichnis

K-LWKWO 1991 - Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(l) Die Landwirtschaftskammer hat die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen spätestens gleichzeitig mit der Auflage der Wählerverzeichnisse nach § 24 davon zu verständigen, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

(2) Gleichzeitig mit der Verständigung nach Abs. 1 sind die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen darauf hinzuweisen, daß sie, sofern sie nicht auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens wieder aus dem Wählerverzeichnis zu streichen sind, am zu benennenden Wahltag zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wahlberechtigt sind.

In Kraft seit 24.06.2016 bis 31.12.9999
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