§ 33 K-LWKWO 1991 Wählbarkeit

K-LWKWO 1991 - Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wählbar in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind alle nach § 17 Abs. 1 Z l Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben.

In Kraft seit 24.06.2016 bis 31.12.9999
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