§ 13 K-LWKG Aufgaben der Vollversammlung

K-LWKG - Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Vollversammlung ist das beschließende und überwachende Organ der Landwirtschaftskammer in allen Angelegenheiten, die in diesem Gesetz oder in der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 1) nicht anderen Organen der Landwirtschaftskammer übertragen sind.

(2) Der Vollversammlung sind insbesondere vorbehalten:

a)

die Wahl des Vorstandes (§ 18),

b)

die Wahl der Fachausschüsse und die Übertragung der Beschlußfassung über einzelne Angelegenheiten an die Fachausschüsse (§ 23 Abs. 1),

c)

die Wahl der Vertreter in den paritätischen Ausschuß (§ 24 Abs. 1),

d)

die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 1),

e)

die Aufstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses (§ 37),

f)

die Festsetzung der Kammerumlage und der Kostenbeiträge für Sonderleistungen der Landwirtschaftskammer (§§ 31, 32 und 33),

g)

die Dienst- und Besoldungsordnung der Kammerangestellten (§ 27 Abs. 4),

h)

die Beschlußfassung über die Auflösung der Vollversammlung (§ 17 Abs. 1).

In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
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