(1) Berufstätige Angehörige der kammerzugehörigen Personen nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c, sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben und in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben überwiegend tätig sind (Abs. 2) und ehemals selbständig berufstätige Berufszugehörige (Abs. 3) haben das Recht, Einrichtungen und Tätigkeiten der Landwirtschaftskammer gemäß § 6 Abs. 1 Z 2, 5 und 8 in Anspruch zu nehmen.
(2) Berufstätige Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind
a) | der Ehegatte oder der eingetragene Partner, soweit sie nicht unter § 4 Abs. 1 lit. e fallen; | |||||||||
b) | die Eltern und Großeltern; | |||||||||
c) | die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder, die Kindeskinder und die Schwiegerkinder; | |||||||||
d) | die Kinder, einschließlich der Wahlkinder, und die Kindeskinder des eingetragenen Partners. |
(3) Berufszugehörige im Sinne des Abs. 1 sind unter der Voraussetzung, dass sie keinen anderen Beruf haben, die ehemals selbständig berufstätigen Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter (§ 4 Abs. 1 lit. a und b), die ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an ihren Nachfolger übergeben haben und aus dessen Betrieb versorgt werden, samt ihrem im gleichen Haushalt lebenden, nicht in einem anderen Beruf überwiegend tätigen Ehegatten oder eingetragenen Partner.
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