§ 5 K-LWKG Inanspruchnahme der Landwirtschaftskammer durch andere Personen

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Berufstätige FamilienangehörigeAngehörige der kammerzugehörigen Personen nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c, sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben und in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben überwiegend tätig sind (AbsatzAbs. 2) und ehemals selbständig berufstätige Berufszugehörige (Abs. 3) haben das Recht, Einrichtungen und Tätigkeiten der Landwirtschaftskammer gemäß § 6 Abs. 1 Z 2, 5 und 8 in Anspruch zu nehmen.

(2) Berufstätige FamilienangehörigeAngehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte, soweit er nicht unter § 4 Abs. 1 lit. e fällt, die Kinder und Kindeskinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, Eltern und Großeltern der im § 4 Abs. 1 lit. a bis c angeführten Personen, wenn sie mit diesen in Hausgemeinschaft leben und in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb überwiegend tätig sind.

a)

der Ehegatte oder der eingetragene Partner, soweit sie nicht unter § 4 Abs. 1 lit. e fallen;

b)

die Eltern und Großeltern;

c)

die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder, die Kindeskinder und die Schwiegerkinder;

d)

die Kinder, einschließlich der Wahlkinder, und die Kindeskinder des eingetragenen Partners.

(3) Berufszugehörige im Sinne des Abs. 1 sind unter der Voraussetzung, daßdass sie keinen anderen Beruf haben, die ehemals selbständig berufstätigen Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter (§ 4 Abs. 1 lit. a und b), die ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an ihren Nachfolger übergeben haben und aus dessen Betrieb versorgt werden, samt ihrem im gleichen Haushalt lebenden, nicht in einem anderen Beruf überwiegend tätigen Ehegatten oder eingetragenen Partner.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 05.12.1991 bis 31.08.2012

(1) Berufstätige FamilienangehörigeAngehörige der kammerzugehörigen Personen nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c, sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben und in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben überwiegend tätig sind (AbsatzAbs. 2) und ehemals selbständig berufstätige Berufszugehörige (Abs. 3) haben das Recht, Einrichtungen und Tätigkeiten der Landwirtschaftskammer gemäß § 6 Abs. 1 Z 2, 5 und 8 in Anspruch zu nehmen.

(2) Berufstätige FamilienangehörigeAngehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte, soweit er nicht unter § 4 Abs. 1 lit. e fällt, die Kinder und Kindeskinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, Eltern und Großeltern der im § 4 Abs. 1 lit. a bis c angeführten Personen, wenn sie mit diesen in Hausgemeinschaft leben und in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb überwiegend tätig sind.

a)

der Ehegatte oder der eingetragene Partner, soweit sie nicht unter § 4 Abs. 1 lit. e fallen;

b)

die Eltern und Großeltern;

c)

die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder, die Kindeskinder und die Schwiegerkinder;

d)

die Kinder, einschließlich der Wahlkinder, und die Kindeskinder des eingetragenen Partners.

(3) Berufszugehörige im Sinne des Abs. 1 sind unter der Voraussetzung, daßdass sie keinen anderen Beruf haben, die ehemals selbständig berufstätigen Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter (§ 4 Abs. 1 lit. a und b), die ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an ihren Nachfolger übergeben haben und aus dessen Betrieb versorgt werden, samt ihrem im gleichen Haushalt lebenden, nicht in einem anderen Beruf überwiegend tätigen Ehegatten oder eingetragenen Partner.

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