§ 1 K-LWKG Errichtung

K-LWKG - Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.05.2024

(1) Zur Vertretung der Land- und Forstwirtschaft und zur Vertretung der Berufsinteressen der Land- und Forstwirtschaft wird eine Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftskammer) mit dem Sitz in Klagenfurt am Wörthersee errichtet. Sie führt die Bezeichnung “Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten”.

(2) Soweit in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungen in ausschließlich männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

In Kraft seit 01.02.2011 bis 31.12.9999
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