(1) Die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind in eigener Verantwortung und frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen. Die Landwirtschaftskammer hat das Recht, im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen.
(2) Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen wurden, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Angelegenheiten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft nach §§ 4 und 4a sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Angelegenheiten nach §§ 5 und 6 Abs. 2 und 3 sind, soweit es sich um keine Kammermitglieder gemäß § 4 Abs. 1 handelt, solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Landwirtschaftskammer an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(4) Die Landwirtschaftskammer hat ihre Aufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfüllen.
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