(1) Der Kammeramtsdirektor und die sonstigen Angestellten des Kammeramtes werden vom Vorstand bestellt.
(2) Voraussetzung für die dauernde Anstellung beim Kammeramt ist die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Verträgen im Rahmen der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern und eine entsprechende fachliche und persönliche Eignung.
(3) Die Angestellten der Landwirtschaftskammer genießen, wenn sie in der staatlichen Verwaltung mitwirken (§ 7 Abs. 5), den besonderen Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt.
(4) Die Dienstvorschriften und die Grundsätze der Besoldung der Kammerangestellten werden von der Vollversammlung in einer Dienst- und Besoldungsordnung festgelegt, welche der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
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